Anlagensicherheitsrecht
- überwachungsbedürftige Anlagen -
1. Allgemeines
Im Zuge des von der Europäischen Gemeinschaft angestrebten freien Warenverkehrs (europäischer Binnenmarkt) sind die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Arbeitsmittel und insbesondere von überwachungsbedürftigen Anlagen weitgehend durch harmonisierte gesetzliche Vorschriften geregelt (Beschaffenheitsanforderungen), so dass man davon ausgehen kann, dass die in Verkehr gebrachten Produkte sicher sind (siehe Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen von techn. Arbeitsmitteln und deren Betriebsvorschriften).
Darüber hinaus sind die von diesen Produkten ausgehenden Gefahren aufgrund ihrer Benutzung, durch die insbesondere Beschäftigte bei der Arbeit oder auch Dritte ausgesetzt sind, zu ermitteln und durch entsprechende Maßnahmen ist deren Sicherheit und der Gesundheitsschutz zu sichern und eine ständige Verbesserung anzustreben.
2. Beschaffenheitsanforderungen
Die nationalen Rechtsvorschriften für Arbeitsmittel, insbesondere für das Inverkehrbringen (Beschaffenheitsanforderungen) von überwachungsbedürftigen Anlagen sind weitgehend durch europäische Richtlinien harmonisiert worden und durch entsprechende Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in deutsches Recht umgesetzt worden (siehe untenstehende Übersicht)
3. Betriebssicherheitsanforderungen
Die Arbeitsschutzanforderungen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen waren bisher in einer Vielzahl von berufsgenossenschaftlicher und sonstigen rechtlichen Vorschriften festgelegt, die in der Betriebssicherheitsverordnung konzentriert zusammengefaßt wurden. Im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen konzentriert sich die Betriebssicherheitsverordnung auf die Gefahrenmomente Druck, Explosionsschutz, Brandschutz sowie das Heben von Personen und Gütern.
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Übersicht |
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Nr. |
Überwachungsbedürftige |
Beschaffenheitsanforderungen |
Betriebssicherheitsanforderungen |
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1 |
Druckgeräte |
Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) |
Betriebssicherheitsverordnung |
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2 |
ortsbewegliche Druckgeräte |
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte OrtsDruckV |
Betriebssicherheitsverordnung |
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3 |
einfache Druckbehälter |
Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GPSGV) |
Betriebssicherheitsverordnung |
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4 |
Dampfkesselanlagen |
Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) |
Betriebssicherheitsverordnung TRB 600 |
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5 |
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln |
Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) |
Betriebssicherheitsverordnung TRB 700 |
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6 |
Füllanlagen |
mindestens die Anforderungen der |
Betriebssicherheitsverordnung TRG 400 |
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7 |
Rohrleitungen |
mindestens die Anforderungen der |
Betriebssicherheitsverordnung |
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8 |
Lageranlagen |
mindestens die Anforderungen der |
Betriebssicherheitsverordnung |
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9 |
Füllstellen |
mindestens die Anforderungen der |
Betriebssicherheitsverordnung |
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10 |
Tankstellen |
TRbF 40 Anhang A bis F |
Betriebssicherheitsverordnung |
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11 |
Flugbetankungsanlagen |
mindestens die Anforderungen der |
Betriebssicherheitsverordnung |
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12 |
Entleerstellen |
mindestens die Anforderungen der |
Betriebssicherheitsverordnung |
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13 |
Aufzugsanlagen |
Aufzugsverordnung |
Betriebssicherheitsverordnung TRA 007 |
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14 |
Anlagen, Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen |
Explosionsschutzverordnung |
Betriebssicherheitsverordnung Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (ATEX 137) |