Betriebsvorschriften für überwachungsgedürftige Anlagen
Dampfkesselanlagen
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Die Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen ergeben sich aus den Vorgaben des Abschnitts 3 der BetrSichV, die den Stand der Technik als Sicherheitsmaßstab vorgeben. Dabei sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit veröffentlichten Regeln zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Regeln kann man davon ausgehen, dass die Anforderungen der BetrSichV erfüllt werden (Vermutungswirkung). Quellenangaben für Betriebsvorschriften: |
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| TRBS | Technische Regeln für Betriebssicherheit | Der Stand der Technik ist für Arbeitsmittel alleiniger Sicherheitsmaßstab. Dieser Stand der Technik wird durch die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln (Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS) definiert. Der Betreiber kann von der Vermutung ausgehen, dass bei Berücksichtigung dieser Regeln die Vorschriften der BetrSichV eingehalten zu haben. |
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DDA-Information 02/2002 |
Aufstellung und Betrieb von Landdampfkesselanlagen mit CE-gekennzeichneten Großwasserraumkesseln |
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DDA-Information 12/2002 |
Aufstellung und Betrieb von Dampfkesselanlagen mit CE-gekennzeichneten Dampf-/Heißwassererzeugern der Bauart Wasserrohrkessel |
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TRD 504 |
Prüfung vor Inbetriebnahme - Abnahmeprüfung |
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TRD 505 |
Wiederkehrende Prüfung - äußere Prüfung |
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TRD 506 |
Wiederkehrende Prüfung - innere Prüfung |
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TRD 507 |
Wiederkehrende Prüfung - Wasserdruckprüfung |
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TRD 601 Blatt 1 |
TRD 601 Blatt 1 Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I - Allgemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanlagen für Dampfkessel der Gruppe IV |
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TRD 601 Blatt 2 |
Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil II - Allgemeine Anweisung für die Wartung von Dampfkesselanlagen - Betriebsvorschriften für Dampfkessel der Gruppe IV |
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TRD 601 Blatt 3 |
Erprobung der Dampfkesselanlagen |
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TRD 602 Blatt 1 |
Eingeschränkte Beaufsichtigung von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV |
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TRD 602 Blatt 2 |
Eingeschränkte Beaufsichtigung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV |
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TRD 603 Blatt 1 |
Zweiteiliger Betrieb einer Dampfkesselanlage mit einem Dampferzeuger der Gruppe IV mit herabgesetztem Betriebsdruck ohne Beaufsichtigung |
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TRD 603 Blatt 2 |
Zweiteiliger Betrieb einer Dampfkesselanlage mit einem Heißwassererzeuger der Gruppe IV mit herabgesetzter Vorlauftemperatur ohne Beaufsichtigung |
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TRD 604 Blatt 1 |
Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung |
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TRD 604 Blatt 2 |
Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung |
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TRD 611 |
Speisewasser und Kesselwasser von Dampferzeugern der Gruppe IV |
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TRD 612 |
Wasser für Heißwassererzeuger der Gruppen II bis IV |
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EN 12952-8 |
Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 8 Anforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe |
technische und organisatorische Anforderungen an die Aufstellung von Nebenanlagen |
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EN 12952-9 |
Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 9 Anforderungen an Staubfeuerungsanlagen für den Kessel |
organisatorische Anforderungen an Betrieb, sicherheitstechnische Kontrollen, Unterweisung des Personals |