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Leitlinie A 2.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
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Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 2 Abs. 1 "Gebäude / Gebäudebestandteile / Einrichtungen"
Frage:
Gehören Gebäude bzw. Einrichtungen in Gebäuden zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?
Antwort:
Gebäude in denen sich Arbeitsstätten befinden unterliegen der ArbStättV. Bei Einrichtungen in Gebäuden, wie z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen gelten ebenfalls die Anforderungen der ArbStättV. Die BetrSichV ist zugleich anzuwenden, wenn die Benutzung der Einrichtungen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht (z. B. Elektroinstallation in explosionsgefährdeten Bereichen).