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Leitlinie A 2.3 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
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Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 2 Abs. 1 "Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen"
Frage:
Gehören Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?
Antwort:
Feuerlösch- und Meldeeinrichtungen, die der Arbeitgeber bereitstellt und die von seinen Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden (z. B. gebrauchen im Bedarfsfall, warten, prüfen), sind Arbeitsmittel und unterliegen damit dem Abschnitt 2 der BetrSichV. Zusätzlich fallen Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter als überwachungsbedürftige Anlagen unter den Abschnitt 3 BetrSichV.