www.druckgeraete-online.de

zurück

Leitlinie A 2.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 2 Abs. 1 "Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen"

 

Frage:
Gehören Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?

 

Antwort:
Feuerlösch- und Meldeeinrichtungen, die der Arbeitgeber bereitstellt und die von seinen Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden (z. B. gebrauchen im Bedarfsfall, warten, prüfen), sind Arbeitsmittel und unterliegen damit dem Abschnitt 2 der BetrSichV. Zusätzlich fallen Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter als überwachungsbedürftige Anlagen unter den Abschnitt 3 BetrSichV.


oben