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Leitlinie A 3.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
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Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 3 "Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung"
Frage:
Wie ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu dokumentieren ?
Antwort:
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ist gemäß Satz 1 keine gesonderte Gefährdungsbeurteilung, sondern die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Diese ist i.S. von § 6 ArbSchG zu dokumentieren, außer es trifft die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 (erster Halbsatz) ArbSchG zu.
Damit ist durch § 3 kein neues Dokument gefordert, jedoch sind notwendige Ergänzungen i.S. der konkretisierten Anforderungen der BetrSichV (insbesondere arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für Arbeitsmittel) zusätzlich zu beurteilen und zu dokumentieren.
Das Explosionsschutzdokument ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten.
Das Spitzengespräch LASI/UVT/BMAS vertritt die Auffassung, dass die Anforderungen an die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 89/391/EWG in kleinen Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten erfüllt sind, wenn der Arbeitgeber
1. zur Erfüllung seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zumindest eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt, oder
2. in Erfüllung seiner Pflichten nach dem ASiG und den dieses Gesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften
a)an der Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder überbetrieblichen Dienste ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen, oder
b) an einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. einem Unternehmermodell) seines Unfallversicherungsträgers teilnimmt und er die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet.?