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Leitlinie A 4.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 4 Abs. 1 "Sicherheit für Arbeitnehmer anderer Firmen"

 

Frage:
Hat ein Arbeitgeber nach BetrSichV bei der Auswahl und Ausrüstung von Arbeitsmitteln auch Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern anderer Unternehmen (insbesondere für Wartung-/Servicefirmen) zu ergreifen?

 

Antwort:
Zunächst hat nach der BetrSichV ein Arbeitgeber jeweils die Verantwortung für seine Arbeitnehmer. Insofern hat jeder Arbeitgeber die Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Bereitstellung und Benutzung durch seine Arbeitnehmer erforderlich sind. Werden Wartungs- oder Reparaturarbeiten (o. Ä.) durchgeführt, ist eine Abstimmung zwischen den Arbeitgebern erforderlich.
Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bei der Arbeit benutzt (z. B. Arbeitsgerüste), so hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen i. S. von § 4 BetrSichV zu treffen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gewährleistet ist. Die Maßnahmen hierzu (z. B. koordinierte Maßnahmen aller beteiligten Arbeitgeber) hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

 


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