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Leitlinie A 5.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 5 Abs. 1 bis 3 „Gebrauchte Maschinen als Arbeitsmittel“

 

Frage:
Was hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 BetrSichV zu beachten, wenn er seinen Beschäftigten gebrauchte Maschinen erstmalig im Unternehmen für die Verwendung zur Verfügung stellt??

 

Antwort:
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV müssen die Arbeitsmittel neben den Vorschriften der BetrSichV insbe- sondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für das Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens des Arbeitsmittels auf dem Binnenmarkt gelten, entsprechen. Dabei sind bei Maschinen folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Bei der Einfuhr gebrauchter Maschinen aus Drittstaaten in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat der Einführer (dieser kann auch der Arbeitgeber sein) die Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, d.h. alle materiellen und formalen Anforderungen, einzuhalten. Für dieses Arbeitsmittel sind die Anforderungen, die an neue Produkte zum Zeitpunkt der Einfuhr in den EWR gelten, einzuhalten. D. h. die Gebrauchtmaschine muss die Anforderungen der 9. ProdSV sowie ggf. weiterer einschlägiger EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllen.

2. Beim Kauf innerhalb des EWR hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Verwendung des Arbeitsmittels entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 BetrSichV dafür zu sorgen, dass bei vorgesehener Verwendung die Sicherheit gewährleistet ist. Dies hat er durch entsprechende Maßnahmen aufgrund der von ihm durchgeführten Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen. Die Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik bezogen auf die sichere Verwendung auf Grundlage der Schutzziele der BetrSichV (insbesondere §§ 4, 5, 6, 8, 9 und Anh. 1 BetrSichV) entsprechen, wenn die Verwendung der Arbeitsmittel mit einer entsprechenden Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäf- tigten verbunden ist. Daraus können sich ggf. auch Nachrüstverpflichtungen ergeben.

Hinweis 1: Zur Ermittlung des Standes der Technik bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln siehe auch EmpfBS 1114.

Hinweis 2: Siehe auch Leitlinie zum ProdSG LL 3/1 (LASI-Veröffentlichung 46)


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