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Leitlinie A 7.4

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 7 "Erlaubnisbedürftige Anlagen, die nach BetrSichV nicht mehr überwachungsbedürftig sind"

Sachverhalt:
Es gibt Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 erlaubnisbedürftig waren, jedoch mit dem Übergang zur BetrSichV nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen.

Beispiele bei Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I, A II und B i. S. § 9 Abs. 1 VbF:
- Läger bis 10000 Liter
- Füllstellen im Freien mit einer Umschlagkapazität bis 1000 Liter je Stunde
- Verbindungsleitungen

Frage:
Welche Rechtsverbindlichkeit hat eine vor dem 31.Dezember 2002 erteilte Erlaubnis für den Betrieb einer Anlage, die gemäß BetrSichV seit dem 1.Januar 2003 nicht mehr überwachungsbedürftig ist?

 

Antwort:
Für Anlagen. die nach dem bis 31.Dezember 2002 geltenden Recht überwachungsbedürftig waren, es gemäß BetrSichV aber nicht mehr sind, enthält die BetrSichV keine Festlegungen zur Unwirksamkeit oder Aufhebung von nach altem Recht erteilten Erlaubnissen (einschließlich Nebenbestimmungen). Diese Anlagen sind u. a, lediglich aufgrund der Heraufsetzung von Grenzwerten keine überwachungsbedürftige Anlagen mehr. Deshalb kann der Betreiber/Arbeitgeber erst einmal auf einen Bestandsschutz auf der Grundlage des bis 31.Dezember 2002 geltenden Rechts vertrauen, d.h. bezüglich der Beschaffenheit und des Betriebes seiner Anlage, auch mit Bezug auf die erteilte Erlaubnis und deren Nebenbestimmungen.

Darüber hinaus muss er auf Grund der BetrSichV prüfen, ob seine nicht mehr überwachungsbedürftige Anlage ein Arbeitsmittel i. S. von § 1 Abs. 1 BetrSichV ist, dessen Anlagenbetrieb den Anforderungen des Abschnitts 2 BetrSichV unterliegt bzw. genügen muss. D. h. die Festlegungen einer Erlaubnis (einschließlich Nebenbestimmungen) nach dem bis 31. Dezember 2002 geltendem Recht haben nur insofern Bestand und gelten formaljuristisch für den Anlagenbetrieb weiter, wie in Abschnitt 2 der BetrSichV und ihren Anhängen nichts anderes oder gegenteiliges festgelegt ist. Insoweit ist eine solche Erlaubnis noch rechtserheblich und zwar unabhängig davon, ob sie Bestandteil einer Genehmigung ist oder ob sie selbst eine solche einschließt.

Aufgrund seiner Gefährdungsbeurteilung kann der Betreiber zu dem Ergebnis kommen, dass von einzelnen Nebenbestimmungen der Erlaubnis abgewichen werden kann. Zur besseren Rechtssicherheit wird empfohlen, Abweichungen mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Eine Änderung der Erlaubnis ist weder erforderlich noch möglich.
Davon unberührt bleiben Nebenbestimmungen in Genehmigungsbescheiden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Baugenehmigungen, die von Erlaubnissen eingeschlossen sind.

 


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