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Leitlinie A 7.9

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
Anhang 1 Nr. 2.8 "unbeabsichtigtes Erreichen von Gefahrstellen"

Frage:
Was ist zu tun, wenn bei gebrauchten Werkzeugmaschinen der Prozess bei geöffneten Türen aus produktionstechnischen Gründen beobachtet werden muss?

 

Antwort:
Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV muss zunächst die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine beachtet werden. Normalerweise sind Werkzeugmaschinen für diese Betriebsart nicht vorgesehen.
Es muss unterschieden werden zwischen Prozessbeobachtung unter Einbeziehung sekundärer Maßnahmen (im Sinne: keine Gefährdung des Bedieners) und solcher, wo durch weitere Maßnahmen der Schutz der Beschäftigten sichergestellt werden muss. Bei letzterem ist bei der Beurteilung der heutige Stand der Technik heranzuziehen, da aus heutiger Kenntnis das Risiko nur hierdurch in Verbindung sehr konkret durchgeführter organisatorischer und persönlichen Maßnahmen akzeptabel ist.
Auf die TRBS 2111, TRBS 2111 Teil 1 und Teil 2 wird hingewiesen.


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