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Leitlinie B 15.6 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
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Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 3 "Betreibermitteilung über die Prüffristen nach wiederkehrender Prüfung"
Frage:
Nach dem Wortlaut der BetrSichV hat der Betreiber die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.
1. Muss diese Betreibermitteilung nach jeder wiederkehrenden Prüfung erfolgen?
2. Sind jedes Mal anlagenspezifische Daten beizufügen?
Antwort:
1. Nein, insofern auch 2. nein.