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Leitlinie D 1.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 "Einordnung Behindertenaufzug"

 

Frage:
Ist ein Behindertenaufzug, der eine Stockwerkshöhe < 3 m überwindet, ab dem
01. Januar 2003 noch eine überwachungsbedürftige Anlage, wenn eine Baumusterbescheinigung nach Anhang IV Buchstabe A Nr. 16 der Maschinenrichtlinie für den Typ vorliegt. (Typprüfung bezieht auch Stockwerkshöhen > 3 m)


Antwort:
Nein, die Beurteilung nach der BetrSichV erfolgt am Einzelfall. Die tatsächliche Absturzhöhe ist maßgeblich.


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