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Leitlinie E 7.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 3

Leitlinie zu:
§ 7 Abs. 4 "Anforderungen an Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A"

 

Frage:

1. Geräte, die jetzt erstmalig aufgrund des nichtelektrischen Explosionsschutzes unter die Richtlinie 94/9/EG fallen, z. B. Getriebe, Rührwerke, Pumpen, haben keine Zulassungsbescheinigung zur Qualifizierung im "Ex-Bereich". Es handelte sich bisher um "allgemeine" Arbeitsmittel. Gilt hier analog ein Bestandsschutz, obgleich die Eignung nie in der jetzt verlangten Qualität nachgewiesen wurde?

2. In welchem Umfang muss die Eignung von Altgeräten nach dem Stichtag 31. Dezember 2007 nachgewiesen werden, wenn die Hersteller keine Bescheinigung nachliefern können und das Gerät nicht ausgetauscht werden soll.

3. Ist für Flammensperren, die im Bereich der Zone 1 oder 2 eingesetzt werden, eine Bauartzulassung erforderlich? Da es sich um nichtelektrische Geräte handelt, reicht doch hier eine Bescheinigung des Herstellers über eine qualifizierte Ausprüfung gemäß der einschlägigen Norm aus.

Antwort:

1. Geräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/9/EG fallen, sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 überwachungsbedürftige Anlagen. Für die überwachungsbedürftigen Anlagen gelten die Übergangsbestimmungen nach § 27.

Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2003 befugt betrieben wurde zulässig. Dies gilt uneingeschränkt für alle überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. des Abschnitts 3 BetrSichV.

Bei den überwachungsbedürftigen Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben die bisherigen Beschaffenheitsanforderungen maßgebend. Dies betrifft z.B. die Anlagen nach ElexV bzw. VbF. Für diese Anlagen waren bis zum 31. Dezember 2007 die Betriebsvorschriften nach § 15 Abs. 1 und 2 BetrSichV anzuwenden. Hierzu hatte der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BetrSichV, d.h. sicherheitstechnische Bewertung und Prüfung der Anlagen innerhalb dieser Frist zu erfüllen. (§ 27 Abs. 2 BetrSichV).

Für die Anlagen, die vor dem 01. Januar 2003 nicht von einer Rechtsverordnung nach § 14 GPSG erfasst wurden, (z.B. Geräte, die wegen des nichtelektrischen Explosionsschutzes in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/9/EG fallen), waren die Betriebsvorschriften bis zum 31. Dezember 2005 anzuwenden. Hierzu hatte der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BetrSichV innerhalb dieser Frist, d. h. bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen.

Zugleich regelt § 7 Abs. 4 BetrSichV für alle Arbeitsmittel, dass diese ab dem 30. Juni 2003 den Mindestanforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A BetrSichV entsprechen müssen, soweit vor diesem Zeitpunkt keine andere EG-Richtlinie als die Richlinie 1999/92 ganz oder teilweise anwendbar war. Die Explosionsschutzmaßnahmen (Nr. 3) des Anhangs 4 BetrSichV sind auch bisher schon nach nationalen Vorschriften gefordert (z.B. BGR 104, BGR 132), so dass sich für bestehende ordnungsgemäß errichtete Anlagen aus dem Anhang 4 BetrSichV keine zusätzlichen Nachrüstverpflichtungen ergeben.

Am 30. Juni 2003 bereits bereitgestellte Arbeitsmittel müssen nicht zugleich dem Abschnitt B des Anhangs 4 BetrSichV entsprechen. Daraus folgt, dass die Richtlinie 1999/92/EG bei bereits bereitgestellten Arbeitsmitteln keine nachträgliche Anpassung an die Beschaffenheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG fordert. Es wird gefordert, dass der Betreiber für vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellte oder eingeführte Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe seine Pflichten nach § 6 Abs. 1 BetrSichV bis zum 31. Dezember 2005 erfüllt, d. h. ein Explosionsschutzdokument erstellt.

2. Auch nach dem 31. Dezember 2007 sind keine zusätzlichen Nachweise erforderlich. Der Betreiber hat jedoch auf die vom Hersteller angegebene maximal mögliche Verwendungsdauer zu achten und nach § 7 Abs. 5 BetrSichV für ausreichende Wartung und Instandsetzung zu sorgen.

3. Flammensperren, die am 1. Januar 2003 bereits in Betrieb waren, fallen unter die Übergangsbestimmungen nach § 27 BetrSichV. Flammensperren, die bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht wurden, konnten noch nach den bis dahin geltenden Bestimmungen ElexV, VbF in Verkehr gebracht werden. Seit dem 1. Juli 2003 gilt die 11. GSGV, mit 1. Mai 2004 umbenannt in die 11. GPSGV.


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