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Leitlinie F 1.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 "Definition der brennbaren Flüssigkeiten"

Sachverhalt:
In § 3 Abs. 1 VbF wurden die brennbaren Flüssigkeiten und deren Gefahrklassen definiert. In der BetrSichV wird lediglich auf die Gefährlichkeitsmerkmale „hochentzündlich / leichtentzündlich / entzündlich“ entsprechend ChemG Bezug genommen. In den TRbF sind die Definitionen der bisherigen Gefahrklassen ebenfalls nicht enthalten.


Frage:
In § 3 Abs. 1 VbF wurden die brennbaren Flüssigkeiten und deren Gefahrklassen definiert. In der BetrSichV wird lediglich auf die Gefährlichkeitsmerkmale "hochentzündlich / leichtentzündlich / entzündlich" entsprechend ChemG Bezug genommen. In den TRbF sind die
Definitionen der bisherigen Gefahrklassen ebenfalls nicht enthalten.

1. Gelten Anlagen für zähflüssige hochentzündliche / leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe, die bisher unter den Ausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 VbF fielen und die § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV entsprechen, als überwachungsbedürftige Anlagen?

2. Werden Anlagen für entzündliche wassermischbare brennbare Flüssigkeiten (Flammpunkt 21 bis 55 °C) nunmehr erfasst?

3. Können die Gefahrklassenbezeichnungen A I, A II, A III und B noch verwendet werden?


Antwort:

1. Ja, maßgeblich sind ausschließlich die Einstufungen nach ChemG.

2. Ja, dies betrifft insbesondere Anlagen für Alkohole und ähnliche Lösemittel (z. B. Isopropanol).

3. Ja, die Gefahrklassenbezeichnungen A I, A II, A III und B dürfen für den Betrieb bestehender Anlagen bis zum Übergang auf die Betriebsvorschriften der BetrSichV noch verwendet werden. Bei Anlagen, die nach den Betriebsvorschriften der BetrSichV betrieben werden, dürfen formal rechtlich die Gefahrklassenbezeichnungen A I, A II, A III und B nicht mehr verwendet werden.


Hinweis:
Zur Klärung der Frage, ob es sich bei dem betreffenden Stoff / Gemisch um eine Flüssigkeit handelt, wird auf die im Anhang 1 Teil 1 Ziffer 1.0 der EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (GHS- Verordnung) aufgeführten Kriterien für die Unterscheidung zwischen Gasen, Flüssigkeiten und Feststoffen verwiesen.


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