www.druckgeraete-online.de

zurück

Leitlinie F 1.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 "A III über den Flammpunkt erwärmt"

 

Frage:
Gemäß § 3 Abs. 1 VbF standen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich. Die BetrSichV enthält diesen Passus nicht.

1) Fallen alle Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, aus der Überwachungsbedürftigkeit heraus?

2) Entfällt durch die Einschränkung der Erlaubnisbedürftigkeit auf Anlagen für hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten der Erlaubnisvorbehalt für Anlagen der Gefahrklassen A II und A III, bei denen die Flüssigkeiten über ihren Flammpunkt erhitzt werden.


Antwort:

1) Diese Anlagen sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV (Anlagen für brennbare Flüssigkeiten). Da bei diesen Anlagen jedoch i. d. R. mit explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, werden sie von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) und, sofern es sich um Druckgeräte nach DGRL handelt, von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV erfasst.

2) Ja


oben