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Leitlinie F 1.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 "Abgrenzungen zum Transport- und Umweltrecht"

 

Frage:
Sind die bisher üblichen Abgrenzungen zwischen dem Transportrecht (transportbedingte Zwischenlagerung, zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung ist kein Lagern i. S. der BetrSichV) sowie dem Umweltschutzrecht und dem Arbeitsschutz weiterhin anzuwenden?



Antwort:
Der Begriff des Lagerns ist in der BetrSichV nicht bestimmt. Die Auslegung kann aber entsprechend § 2 Abs. 5 GefStoffV erfolgen.



Abgrenzung zum Transportrecht:
Zeitweilige Aufenthalte im Verlauf einer Beförderung unterliegen dem Verkehrsrecht. (Vgl. hierzu auch TRbF 20 Nr. 2.1). Das GGbefG gilt jedoch nicht für die ausschließlich innerbetriebliche Beförderung. Hier sind die Vorschriften der GefStoffV zum Umgang mit Gefahrstoffen bzw. die BetrSichV hinsichtlich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber zu beachten. Das Fahrzeug, das dem Fahrer für die Beförderung vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, ist ein Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV. Dies gilt ebenso für beim Beförderungsvorgang benötigte Arbeitsmittel wie Zurr- und Spanngurte etc.


Abgrenzung zum Umweltrecht:
Wenn die Dauer der Bereitstellung länger ist als der in der TRbF 20 genannte Zeitraum, dann gilt die Bereitstellungsfläche als Lager i. S. der BetrSichV und auch im umweltrechtlichen Sinne.


Hinweis:
Die Vorbemerkung ist zu beachten.


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