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Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung

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linkArbeitsmittel, allgemein
linkÜberwachungsbedürftige Anlagen
linkDruckbehälteranlagen - Füllanlagen und Leitungen
linkAufzuganlagen
linkAnlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
linkAnlagen für entzündliche, leicht entzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten

Quelle:
LASI Leitlinien zur BetrSichV
3. überarbeitete Auflage 2008
Aktualisierung März 2011

CD mit allen aktuellen Leitlinien
Info und Bestellung

Leitlinie

Status seit Erstausgabe

Frage

F 1 Anwendungsbereich

Leitlinie F 1.1

Rev. 0

In § 3 Abs. 1 VbF wurden die brennbaren Flüssigkeiten und deren Gefahrklassen definiert. In der BetrSichV wird lediglich auf die Gefährlichkeitsmerkmale "hochentzündlich / leichtentzündlich / entzündlich" entsprechend ChemG Bezug genommen. In den TRbF sind die Definitionen der bisherigen Gefahrklassen ebenfalls nicht enthalten.

1) Gelten Anlagen für zähflüssige hochentzündliche/leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe, die bisher unter den Ausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 VbF fielen und die § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV entsprechen, als überwachungsbedürftige Anlagen?

2) Werden Anlagen für entzündliche wassermischbare brennbare Flüssigkeiten (Flammpunkt 21 bis 55 °C) nunmehr erfasst?

3) Können die Gefahrklassenbezeichnungen A I, A II, A III und B noch verwendet werden?

Leitlinie F 1.2

Rev. 0

Gemäß § 3 Abs. 1 VbF standen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich. Die BetrSichV enthält diesen Passus nicht.

1) Fallen alle Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, aus der Überwachungsbedürftigkeit heraus?

2) Entfällt durch die Einschränkung der Erlaubnisbedürftigkeit auf Anlagen für hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten der Erlaubnisvorbehalt für Anlagen der Gefahrklassen A II und A III, bei denen die Flüssigkeiten über ihren Flammpunkt erhitzt werden.

Leitlinie F 1.3

Rev. 1

Sind die bisher üblichen Abgrenzungen zwischen dem Transportrecht (transportbedingte Zwischenlagerung, zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung ist kein Lagern i. S. der BetrSichV) sowie dem Umweltschutzrecht und dem Arbeitsschutz weiterhin anzuwenden?

Leitlinie F 1.4

Rev. 0

Wie ist der Gesamtrauminhalt zu ermitteln?


F 13 Erlaubnisvorbehalt

Leitlinie F 13.1

Rev. 1

Wenn zu einer erlaubnisbedürftigen Lageranlage eine erlaubnisfreie Entleer- oder Füllstelle gehört, muss die Entleer- bzw. Füllstelle sowie die dazwischen liegende Rohrleitung von der Erlaubnis mit erfasst werden?


F 14 Prüfung vor Inbetriebnahme (von Anlagen für entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten)

Leitlinie F 14.1

Rev. 0

Die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c BetrSichV schließen nach § 15 Abs. 16 BetrSichV die Prüfungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV („Ex-Anlagen“) ein. Gilt dies auch für die erstmalige Prüfung?

Leitlinie F 14.2

Rev. 0

Wie ist der Umfang der Prüfung einer Tankstelle i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c BetrSichV bzw. einer Füllanlage i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BetrSichV vor der ersten Inbetriebnahme zu beschreiben?


F 15 Wiederkehrende Prüfungen

Leitlinie F 15.1

Rev. 0

Sind bei Anlagen für brennbare Flüssigkeiten bei der Prüfung durch die ZÜS auch die Sicherheit gegen druckbedingte Risiken auch bei (Druck-)Behältern (0,1 bis 0,5 bar) festzustellen, die keine Druckgeräte i. S. der DGRL sind?

 


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