Wiederkehrende Prüfungen

für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV

2. Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen


2. Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen

(1) Bei Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen wiederkehrende innere Prüfungen spätestens nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben.

(2) Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.

Fluid

Kategorie
DGRL
Anh. II

besondere Grenzen

Prüfer

max. Prüffrist für wiederkehrende Prüfungen

Fluidgruppe

bes. Eigenschaften

Äußere Prüfung

Innere Prüfung

Festigkeits- Prüfung

keine korrodierende Wirkung auf die Gerätewandung

I,II, III

bef. Person

2 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

IV

PS ≤ 1 bar

bef. Person

PS >1 bar

zugel.
Überw.
Stelle

I,II, III

bef. Person

2 Jahre

5 Jahre

10 Jahre

IV

PS ≤1 bar

bef. Person

PS >1 bar

zugel.
Überw.
Stelle

keine korrodierende Wirkung auf die Gerätewandung

I, II

bef. Person

2 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

III

PS ≤1 bar

bef. Person

PS >1 bar

zugel.
Überw.
Stelle

IV

zugel.
Überw.
Stelle

I, II

bef. Person

2 Jahre

5 Jahre

10 Jahre

III

PS ≤1 bar

bef. Person

PS >1 bar

zugel.
Überw.
Stelle

IV

zugel.
Überw.
Stelle


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