Wiederkehrende Prüfungen

für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV

Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen



Für die Prüffristen der äußeren Prüfung und die Ermittlung der Stelle/Personen, die die wiederkehrenden Prüfungen durchführen dürfen, gelten die normalen Bestimmungen für Druckgeräte.

Bei der Betreibermitteilung über die Prüffristen nach § 15 Abs. 3 müssen die anlagenspezifischen Daten enthalten sein und (sofern die sicherheitstechnische Bewertung nichts anderes ergab) die Angabe, dass entsprechend Anh. 5 Nr. 4 BetrSichV innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird (siehe Leitlinie C 15.4)

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