Wiederkehrende Prüfungen

nach § 15 BetrSichV

EX-Zeichen

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
die Geräte oder Schutzsystem nach Richtlinien 94/9/EG
sind oder enthalten

Prüfumfang:

Prüfung durch:

Prüffrist:[1]


[1] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- der erneuten wiederkehrenden Prüfung

Der Betreiber hat die Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln

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