Wiederkehrende Prüfungen

nach § 15 BetrSichV

EX-Zeichen

Anlagenteile (Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG) einer Anlage (Lageranlage , Füllstelle und Tankstellen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten) in explosionsgefährdeten Bereichen

Prüfumfang:

Prüfung durch:

Prüffrist:[1]


[1] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- der erneuten wiederkehrenden Prüfung

Der Betreiber hat die Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln und innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der zuständigen Behörde unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.
Sofern Uneinigkeit zwischen dem Betreiber und der zugelassenen Überwachungsstelle besteht, legt die Behörde die Prüffrist fest.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine längere max. Prüffrist genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

zurueck
© www.druckgeraete-online.de