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Druckgeräterichtlinie 97/23/EG |
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CE-Kennzeichnung |
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Geltungsber. /Begriffsbest. |
Zu Unrecht vorgenommene CE-Kennzeichnung |
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Marktüberwachung |
(Zusammenarbeit der Behörden) |
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Technische Anforderungen |
Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen |
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Freier Warenverkehr |
Außerkraftsetzung |
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Konformitätsvermutung |
Umsetzung und Übergangsbestimmungen |
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Ausschuss für Normen |
Adressaten der Richtlinie |
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Ausschuss Druckgeräte |
ANHÄNGE |
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Schutzklausel |
Grundlegende Sicherheitsanforderungen |
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Einstufung von Druckger. |
Konformitätsbewertungsdiagramme |
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Konformitätsbewertung |
Konformitätsbewertungsverfahren |
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Europ. Werkstoffzulassung |
Mindestkriterien für Benannte Stellen und unabh. Prüfstellen |
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Benannte Stellen |
Mindestkriterien für Betreiberprüfstellen |
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Anerk. unabh. Prüfstellen |
CE-Kennzeichnen |
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Betreiberprüfstellen |
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Artikel 2
Marktüberwachung
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, damit Druckgeräte und Baugruppen im Sinne des Artikels 1 nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemässer Verwendung nicht gefährden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Geräte oder Baugruppen in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat. [ Leitlinie 9/20 | Leitlinie 9/24 ]
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende Druckgeräte oder Baugruppen im Sinne des Artikels 1 ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Artikel 3
[ Leitlinie 1/5 | Leitlinie 9/24 ]
Technische Anforderungen
(1) Die unter den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen.
[ Leitlinie 2/3 ]
1.1. Behälter, mit Ausnahme der unter Nummer 1.2 genannten Behälter, für
[Leitlinie 1/1 | Leitlinie 1/34 | Leitlinie 1/36 | Leitlinie 1/44 | Leitlinie 2/6 | Leitlinie 2/9 | Leitlinie 2/10 | Leitlinie 2/13 | Leitlinie 2/19 ]
a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
[ Leitlinie 1/23 | Leitlinie 2/14 | Leitlinie 1/35 ]
bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen grösser als 1 Liter und das Produkt aus PSV grösser als 25 barLiter ist oder wenn der Druck PS grösser als 200 bar ist (Anhang II, Diagramm 1);
bei Fluiden der Gruppe 2, wenn das Volumen grösser als 1 Liter und das Produkt PSV grösser als 50 bar Liter ist oder wenn der Druck PS grösser als 1 000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang II, Diagramm 2);
[ Leitlinie 1/10 ]
b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen grösser als 1 Liter und das Produkt PSV grösser als 200 barLiter ist oder wenn der Druck PS grösser als 500 bar ist (Anhang II, Diagramm 3);
bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS grösser als 10 bar und das Produkt PSV grösser als 10 000 barLiter ist oder wenn der Druck PS grösser als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 4);
1.2. befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heisswasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II,
Diagramm 5);
[ Leitlinie 2/13 | Leitlinie 2/15 | Leitlinie 2/22 | Leitlinie 8/10 ]
1.3. Rohrleitungen für
[ Leitlinie 2/2 | Leitlinie 2/13 | Leitlinie 2/23 | Leitlinie 2/28 ]
a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN grösser als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6);
bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN grösser als 32 und das Produkt PS DN grösser als 1000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7);
b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN grösser als 25 und das Produkt PSDN grösser als 2 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8);
bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS grösser als 10 bar und DN grösser als 200 und das Produkt PSDN grösser als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9);
1.4. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte im Sinne der Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.
[ Leitlinie 2/1 | Leitlinie 4/11 ]
(2) Baugruppen im Sinne des Artikels 1 Nummer 2.1.5, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels enthalten und die unter den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 dieses Artikels angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:
2.1. Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heisswasser mit einer Temperatur von über 110 °C, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät aufweisen;
[ Leitlinie 2/6 | Leitlinie 3/4 ]
2.2. von Nummer 2.1 nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;
[ Leitlinie 2/6 | Leitlinie 3/10 | Leitlinie 3/13 | Leitlinie 9/19]
2.3. in Abweichung vom Eingangssatz dieses Absatzes müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PSV grösser als 50 barLiter ist, die grundlegenden Anforderungen der Abschnitte 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a) und 5 Buchstabe d) des Anhangs I erfüllen.
[ Leitlinie 3/3 ]
(3) Druckgeräte und/oder Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach den Nummern 1.1 bis 1.3 sowie Absatz 2 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und/oder Baugruppen sind ausreichende Benutzungsanweisungen beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Diese Druckgeräte und/oder Baugruppen dürfen nicht die in Artikel 15 genannte CE-Kennzeichnung tragen.
[ Leitlinie 2/18 | Leitlinie 9/1 | Leitlinie 9/9 | Leitlinie 9/12 | Leitlinie 9/19]
Artikel 4
Freier Warenverkehr
(1)
1.1.Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen im Sinne des Artikels 1 unter den vom Hersteller festgelegten Bedingungen nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und somit ersichtlich ist, dass sie einer Konformitätsbewertung nach Artikel 10 unterzogen wurden. [ Leitlinie 9/18 | Leitlinie 9/20 | Leitlinie 9/23 | Leitlinie 9/24 ]
1.2. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen, die den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 entsprechen, nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern.
[ Leitlinie 9/19 ]
(2) Die Mitgliedstaaten können, sofern dies für eine ordnungsgemässe und sichere Verwendung der Druckgeräte und Baugruppen erforderlich ist, verlangen, dass die in Anhang I Abschnitte 3.3 und 3.4 genannten Angaben in der/den Amtssprache(n) der Gemeinschaft vorliegen, die der Mitgliedstaat, in dem die Druckgeräte und Baugruppen an den Endbenutzer übergehen, in Übereinstimmung mit dem Vertrag festlegen kann. [ Leitlinie 9/21 ]