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Druckgeräterichtlinie 97/23/EG |
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CE-Kennzeichnung |
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Geltungsber. /Begriffsbest. |
Zu Unrecht vorgenommene CE-Kennzeichnung |
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Marktüberwachung |
(Zusammenarbeit der Behörden) |
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Technische Anforderungen |
Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen |
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Freier Warenverkehr |
Außerkraftsetzung |
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Konformitätsvermutung |
Umsetzung und Übergangsbestimmungen |
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Ausschuss für Normen |
Adressaten der Richtlinie |
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Ausschuss Druckgeräte |
ANHÄNGE |
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Schutzklausel |
Sicherheitsanforderungen |
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Einstufung von Druckger. |
Konformitätsbewertungsdiagramme |
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Konformitätsbewertung |
Konformitätsbewertungsverfahren |
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Europ. Werkstoffzulassung |
Mindestkriterien für Benannte Stellen und unabh. Prüfstellen |
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Benannte Stellen |
Mindestkriterien für Betreiberprüfstellen |
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Anerk. unabh. Prüfstellen |
CE-Kennzeichnen |
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Betreiberprüfstellen |
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Artikel 5
[ Leitlinie 9/5 | Leitlinie 10/5 ]
Konformitätsvermutung
(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung gemäss Artikel 15 und der Konformitätserklärung gemäss Anhang VII versehen sind, sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, einschliesslich der in Artikel 10 vorgesehenen Konformitätsbewertung.
[ Leitlinie 9/6 | Leitlinie 9/23 | Leitlinie 9/24 ]
(2)Stimmen die Druckgeräte und Baugruppen mit den nationalen Normen zur Umsetzung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, überein, so wird davon ausgegangen, dass die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der obengenannten nationalen Normen.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, damit die Sozialpartner auf innerstaatlicher Ebene Einfluss auf die Ausarbeitung und die Überwachung der harmonisierten Normen nehmen können.
Artikel 6
Ausschuss für Normen und technische Vorschriften
Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht vollständig entsprechen, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den Veröffentlichungen gemäss Artikel 5 Absatz 2 zu streichen sind.
Artikel 7
Ausschuss Druckgeräte
(1)Die Kommission kann alle zur Umsetzung der nachstehenden Bestimmungen erforderlichen Massnahmen ergreifen.
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass aus sehr schwerwiegenden sicherheitsrelevanten Erwägungen
ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten, das bzw. die unter Artikel 3 Absatz 3 fällt, den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 genügen muss, oder - eine Baugruppe oder eine Baureihe von Baugruppen, das bzw. die unter Artikel 3 Absatz 3 fällt, den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 genügen muss, oder
ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten abweichend von den Bestimmungen des Anhangs II in eine andere Kategorie einzustufen ist,
so legt er der Kommission einen entsprechenden ausreichend begründeten Antrag vor und fordert diese auf, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen werden nach dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen.
(2) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Wird auf diesen Artikel Bezug benommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 1 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Der Ausschuss kann ferner alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und der praktischen Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die sein Vorsitzender von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats zur Sprache bringt.
1 Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausuebung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23)
Artikel 8
Schutzklausel
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Druckgeräte oder Baugruppen im Sinne des Artikels 1, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und die bestimmungsgemäss verwendet werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Massnahmen, um diese Geräte aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Massnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist
a) auf die Nichterfüllung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,
b) auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen,
c) auf einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen selbst,
d) auf einen Mangel der in Artikel 11 genannten europäischen Werkstoffzulassungen für Druckgeräte.
(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, dass die Massnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Massnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten.
Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, dass die Massnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Massnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten. Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel der Normen oder in einem Mangel der europäischen Werkstoffzulassungen begründet, so befasst sie unverzüglich den Ausschuss des Artikels 6, falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein.
(3) Sind den Anforderungen nicht entsprechende Druckgeräte oder Baugruppen mit der CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Massnahmen gegenüber demjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.