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Druckgeräterichtlinie 97/23/EG |
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CE-Kennzeichnung |
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Geltungsber. /Begriffsbest. |
Zu Unrecht vorgenommene CE-Kennzeichnung |
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Marktüberwachung |
(Zusammenarbeit der Behörden) |
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Technische Anforderungen |
Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen |
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Freier Warenverkehr |
Außerkraftsetzung |
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Konformitätsvermutung |
Umsetzung und Übergangsbestimmungen |
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Ausschuss für Normen |
Adressaten der Richtlinie |
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Ausschuss Druckgeräte |
ANHÄNGE |
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Schutzklausel |
Sicherheitsanforderungen |
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Einstufung von Druckger. |
Konformitätsbewertungsdiagramme |
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Konformitätsbewertung |
Konformitätsbewertungsverfahren |
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Europ. Werkstoffzulassung |
Mindestkriterien für Benannte Stellen und unabh. Prüfstellen |
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Benannte Stellen |
Mindestkriterien für Betreiberprüfstellen |
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Anerk. unabh. Prüfstellen |
CE-Kennzeichnen |
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Betreiberprüfstellen |
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Einstufung von Druckgeräten
[ Leitlinie 2/17 ]
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.
Für diese Einstufung werden die Fluide gemäss den Nummern 2.1 und 2.2 in zwei Gruppen eingeteilt.
[ Leitlinie 2/19 | Leitlinie 8/8 ]
(2) 2.1. Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide. Gefährliche Fluide sind Stoffe oder Zubereitungen entsprechend den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 1).
[ Leitlinie 2/7 | Leitlinie 2/27 | Leitlinie 2/30 | Leitlinie 8/8 ]
Zu Gruppe 1 zählen Fluide, die wie folgt eingestuft werden:
explosionsgefährlich,
hochentzündlich, [ Leitlinie 2/20 ]
leicht entzündlich,
entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt), [ Leitlinie 2/20 ]
sehr giftig,
giftig,
brandfördernd.
2.2. Zu Gruppe 2 zählen alle unter Nummer 2.1 nicht genannten Fluide.
[ Leitlinie 2/7 | Leitlinie 2/30 ]
(3) Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.
[ Leitlinie 1/47 | Leitlinie 2/8 | Leitlinie 2/9 | Leitlinie 2/10 | Leitlinie 2/19 | 2/34 ]
Artikel 10
Konformitätsbewertung
[ Leitlinie 4/10 ]
(1)
1.1 Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Massgabe dieses Artikels einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.
1..2. Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäss Artikel 9 eingestuft ist.
1.3. Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:
Kategorie I
Modul A; Kategorie II
Modul A 1
Modul D 1
Modul E 1 Kategorie III
Module B1 + D
Module B1 + F
Module B + E
Module B + C1
Modul H;
Kategorie IV
Module B + D
Module B + F
Modul G
Modul H1.
1.4. Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.
[ Leitlinie 2/11 | Leitlinie 2/18 ]
1.5. Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe a), Nummer 1.1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich und Nummer 1.2 entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte , um die Abnahme nach Anhang I Abschnitt 3.2.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien der Nummer 4.4 der entsprechenden Module festgelegt.
1.6. Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Geräten nach Artikel 3 Nummer 1.2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang I Abschnitt 3.2.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.
(2) Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die folgendes umfasst:
[ Leitlinie 3/1 | Leitlinie 3/9 | Leitlinie 3/12 | Leitlinie 3/13 | Leitlinie 3/15 | Leitlinie 3/16 | Leitlinie 3/17 | Leitlinie 4/6 ]
a) Bewertung jedes einzelnen der Druckgeräte im inne des Artikels 3 Absatz 1, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgeräte;
[ Leitlinie 3/7 ]
b) die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäss Anhang I Abschnitte 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;
c) die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäss Anhang I Abschnitte 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.
[ Leitlinie 5/4 ]
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden in berechtigten Fällen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäss Artikel 1 Absatz 2, auf die die Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht angewandt wurden, gestatten.
(4) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind in der (den) Amtssprache(n) der Gemeinschaft abzufassen, die der Mitgliedstaat, in dem die für die Durchführung dieser Verfahren zuständige Stelle ihren Sitz hat, in Übereinstimmung mit dem Vertrag festlegen kann, oder in einer anderen von dieser Stelle akzeptierten Sprache.
[ Leitlinie 9/22 ]
Artikel 11
Europäische Werkstoffzulassung
(1) Die europäische Werkstoffzulassung gemäss Artikel 1 Nummer 2.9 wird auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer benannten Stelle des Artikels 12 erteilt, die speziell dafür bestimmt wurde. Die benannte Stelle legt geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie fest und führt diese durch oder lässt diese durchführen; im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hat die benannte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.
[ Leitlinie 9/2 | Leitlinie 9/3 | Leitlinie 9/4 ]
(2) Vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung unterrichtet die benannte Stelle die Mitgliedstaaten und die Kommission, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben mitteilt. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe befassen. In diesem Fall nimmt der Ausschuss umgehend Stellung. Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und berücksichtigt hierbei gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen.
[ Leitlinie 7/3 ]
(3) Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte wird den Mitgliedstaaten, den benannten Stellen und der Kommission übermittelt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der europäischen Werkstoffzulassungen und sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.
(4) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, zu denen nähere Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I entsprechen.
(5) Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die benannten Stellen und die Kommission über jeden Entzug einer Zulassung.