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Druckgeräterichtlinie 97/23/EG |
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CE-Kennzeichnung |
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Geltungsber. /Begriffsbest. |
Zu Unrecht vorgenommene CE-Kennzeichnung |
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Marktüberwachung |
(Zusammenarbeit der Behörden) |
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Technische Anforderungen |
Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen |
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Freier Warenverkehr |
Außerkraftsetzung |
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Konformitätsvermutung |
Umsetzung und Übergangsbestimmungen |
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Ausschuss für Normen |
Adressaten der Richtlinie |
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Ausschuss Druckgeräte |
ANHÄNGE |
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Schutzklausel |
Sicherheitsanforderungen |
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Einstufung von Druckgeräten |
Konformitätsbewertungsdiagramme |
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Konformitätsbewertung |
Konformitätsbewertungsverfahren |
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Europ. Werkstoffzulassung |
Mindestkriterien für Benannte Stellen und unabh. Prüfstellen |
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Benannte Stellen |
Mindestkriterien für Betreiberprüfstellen |
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Anerk. unabh. Prüfstellen |
CE-Kennzeichnen |
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Betreiberprüfstellen |
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Artikel 15
CE-Kennzeichnung
[ Leitlinie 4/11 ]
(1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE mit dem in Anhang VI als Muster angegebenen Schriftbild. Der CE-Kennzeichnung folgt die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Kennummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen auf - Druckgeräten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und - Baugruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäss Anhang I Abschnitt 3.2 ermöglicht.
[ Leitlinie 1/47 | Leitlinie 3/5 | Leitlinie 3/10 | Leitlinie 8/17 | Leitlinie 9/8 ]
(3) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte , die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.
(4) Wenn für die Druckgeräte oder die Baugruppen auch andere Richtlinien gelten, die andere Aspekte behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt diese Kennzeichnung an, dass von der Übereinstimmung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen auch mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. In den Fällen jedoch, in denen eine oder mehrere dieser Richtlinien dem Hersteller während eines Übergangszeitraums die Wahl des anzuwendenden Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an, dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen allein den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien gerecht werden. In diesen Fällen ist in den Dokumenten, Hinweisen oder Betriebsanleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind und den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügt werden, auf diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinien Bezug zu nehmen.
(5) Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Artikel 16
Zu Unrecht vorgenommene CE-Kennzeichnung
Unbeschadet des Artikels 8 gilt folgendes:
a) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoss unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern.
b) Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, muss der Mitgliedstaat alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um nach den Verfahren des Artikels 8 das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Massnahmen, um die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden darin zu bestärken, dass sie miteinander zusammenarbeiten und einander und der Kommission Auskünfte erteilen, um zum Funktionieren der Richtlinie beizutragen.
Artikel 18
Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme eines Druckgerätes oder einer Baugruppe zur Folge hat oder dessen Zurücknahme vom Markt erzwingt, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelffristen mitzuteilen.
Artikel 19
Ausserkraftsetzung
Artikel 22 der Richtlinie 76/767/EWG wird ab 29. November 1999 auf Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, nicht mehr angewandt.
Artikel 20
[ Leitlinie 3/11 ]
Umsetzung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 29. Mai 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 29. November 1999 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen von Druckgeräten und Baugruppen, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie geltenden Vorschriften entsprechen, bis zum 29. Mai 2002, sowie die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte und Baugruppen über dieses Datum hinaus.
[ Leitlinie 10/3 ]
Artikel 21
Adressaten der Richtlinie
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1997
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
J. M. GIL-ROBLES
A. JORRITSMA LEBBINK