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[ Allgemeines zur Einstufung | Richtlinie 67/548/EWG | Ressourcen für die Einstufung eines bestimmten Stoffes | Leitfaden für die Fluidgruppenbestimmung | Anhang I (Stoffliste) ]



Fristen:
Seit dem 1. Dezember 2010 müssen neue Stoffe und Gemische nach der neuen CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.
Bis zum 31. Mai 2015 können vorhandene Stoffe die bisherige Einstufung und Kennzeichnung nach der Richtlinie 67/548/EWG beibehalten.
Spätestens 1. Juni 2015 sind die Kennzeichnungen und Angaben in den Sicherheitsdatenblätter für alle vorhandenen Stoffe und Gemische auf die neuen Vorschriften umzustellen.

Übersicht zur

Richtlinie 67/548/EWG

des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
Vom 27. Juni 1967 (ABl. EG Nr. L 196 S. 1)

zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/121/EG (ABl. 2006 L 396 vom 30.12.2006)

Art.1 - Art.35
Text der Richtlinie

Anhang I:
Liste der gefährlichen Stoffe sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Kennzeichnung und Einstufung der Stoffe.

Anhang II:
Liste mit Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen.

Anhang III:
Liste von Sätzen zur Bezeichnung besonderer Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen.

Anhang IV:
Liste von Sicherheitsratschlägen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen.

Anhang V:
Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von Stoffen und Zubereitungen

Anhang VI:
Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.

Anhang VII A:
Einzelheiten betreffend die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene technische Beschreibung (Basisbeschreibung)

Anhang VIl B:
Einzelheiten betreffend die in Artikel 8 Absätze 1 und 3 vorgesehene technische Beschreibung (Basisbeschreibung)

Anhang VII C:
Einzelheiten betreffend die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene technische Beschreibung (Basisbeschreibung)

Anhang VII D:
Einzelbestimmungen für die in den Anmeldungen enthaltenen technischen Beschreibungen im Sinne von Artikel 12

Anhang VIII:
Nach Artikel 7 Absatz 2 erforderliche zusätzliche Auskünfte und Prüfungen

Anhang IX:
Vorschriften für kindergesicherte Verschlüsse und für tastbare Warnzeichen