Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind seit 29. Dezember 2009 in Kraft
Zum 29. Dezember 2009 sind weitere Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Die Änderungen beruhen auf eine Verordnung vom 18. Dezember 2008. Es ist die erste größere Änderung seit Inkrafttreten der BetrSichV im Jahre 2003. Schwerpunktmäßig wurden Änderungen vorgenommen zu den Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen wie Druckgeräteanlagen, Aufzugsanlagen, Explosionsschutzanlagen. Neu geregelt wurden die Vorschriften über die Einhaltung der Prüffristen und deren Fälligkeitshandhabung. In einigen Punkten wurde die BetrSichV entschärft und für die Betreiber vereinfacht. Einige Bestimmungen waren bereits zum 24. Dezember 2008 in Kraft getreten. Ein Fachbeitrag informiert über alle wesentlichen Änderungen und gibt hierzu Erläuterungen.
[Fachbeitrag]
Neue TRBS 2141 Teil 3 zu Gefährdungen durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien 
Die neue TRBS gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen im Bereich Dampf und Druck für Beschäftigte und Dritte, die bei Freisetzung von Medien entstehen können z. B. durch Undichtigkeiten, Öffnen von unter Druck stehenden Anlagenteilen, Ableitung aus Sicherheitsventilen, Berstscheiben, Druckentlastungsklappen und Entspannungsleitungen sowie bei Verpuffungen in Feuerungseinrichtungen von Druckanlagen.
[TRBS 2141 Teil 3]
Zum 29.12.2009: Mehr Flexibilität zur Einhaltung fristgerechter Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen 
Mit der Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durch die Verordnung vom 18. Dezember 2008 ist die Forderungen weggefallen, dass die die wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 der Betriebssicherheitsverordnung vom Tag der Inbetriebnahme an laufen und spätestestens innerhalb der ermittelten Prüffrist durchzuführen waren. Eine nicht fristgerechte durchgeführte Prüfung ist eine ordnungswidrige Handlung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GPSG. Der § 15 Abs. 18 wurde entsprechend geändert.
[Fachbeitrag]
Neue TRBS zu Gefährdungen von Personen durch Absturz 
Die neuen TRBS 2121 Teil 1 und Teil 3 gelten für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Teil 1 dieser TRBS 2121 konkretisiert die §§ 10 und 11 und Anhang 2 der BetrSichV hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten und Teil 2 der TRBS 2121 der Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen.
[TRBS 2121 Teil 1 und TRBS 2121 Teil 3]
Neue TRBS zu Gefährdungen durch Dampf und Druck 
Druckgeräte bzw. deren drucktragenden Wandungen unterliegen auch "Schäden verursachenden Einflüssen". Eine jetzt veröffentlichte TRBS 2141 Teil 2 gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Dampf und Druck für Beschäftigte und Dritte, die infolge zeitabhängiger Schädigung der drucktragenden Wandung während des Betriebs entstehen können. Sie behandelt zeitabhängige Schädigungen, z. B. durch Korrosion, Zeitstandbeanspruchung, Wechselbeanspruchung (Druck- und/oder Temperaturwechsel, äußere Einwirkungen), die sich aus der bestimmungsgemäßen Betriebsweise oder auch aus Abweichungen von den festgelegten Betriebsparametern ergeben können. Die Technische Regel nennt beispielhaft Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen infolge zeitabhängiger Schädigung der drucktragenden Wandung. Sie enthält auch Hinweise für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und überwachungs-bedürftigen Anlagen unter innerem Überdruck, für die keine Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des Druckrisikos bestehen.
[TRBS 2141 Teil 2]
Aktualisierung der Leitlinien zur BetrSichV zur 3. überarbeiteten Auflage August 2008
Die Leitlininen zur Betriebsicherheitsverordnung wurden aktualisiert. Sie enthalten die neuen und überarbeiteten Leitlinien, die im März 2009 durch die LASI beschlossen wurden. Dabei wurden 5 neue Leitlinien aufgenommen und insgesamt 24 Leitlinien wurden aktualisiert. Die Leitlinien bilden eine Hilfe bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung in der täglichen Praxis und werden nach Bedarf aktualisiert.
[Leitlinien]
Eine weitere TRBS zum Explosionsschutz steht zur Verfügung
Mit der veröffentlichten TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" steht jetzt die fünfte TRBS auf dem Gebiet des Explosionsschutzes zur Verfügung. Die bereits im Jahre 2007 verabschiedete TRBS 2153 wurde im GMBl. Nr. 15/16 vom 9. April 2009 veröffentlicht. Sie wurde durch die Übernahme der bisherigen berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR 132) in das neue Regelwerk überführt. Diese TRBS gilt im Wesentlichen
- für die Beurteilung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
- für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
- für die Auswahl der Schutzmaßnahmen sowie
- für die Dürchführung der Schutzmaßnahme.
Die neue TRBS berücksicht den Umgang mit Flüssigkeiten und gasförmigen Stoffen sowie den Umgang mit Schüttgütern. Daneben enthält die TRBS zahlreiche Tabellen wie z. B. die Leitfähigkeit ausgewählter Flüssigkeiten, Mindestzündenergie und Mindestzündladung brennbarer Gase, typische Widerstände von Fußböden und Fußbodenbelägen. Als Hilfe für die Anwendung dieser Regel stehen insgesamt 16 praktische Beispiele zur Verfügung.
[TRBS 2153]
Prüfungen nach BetrSichV an tragbare Feuerlöscher 
Tragbare Feuerlöscher, wie sie in Betriebsstätten zur Anwendung kommen, werden durch den Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt (Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV). Aufgrund der druckbedingten Gefahren sind tragbare Feuerlöscher überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV und unterliegen damit den besonderen Betriebsvorschriften des Anhang 3 BetrSichV. Welche Anforderungen an die sichere Bereitstellung, Erhaltung der Funktionsfähigkeit und die sichere Benutzung gestellt werden, darüber informiert ein Fachbeitrag.
[Fachbeitrag]
Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen global geregelt
Bei der Kategorieinstufung von Druckgeräten nach der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG bzw. bei der Ermittlung der Prüffristen nach der BetrSichV für Druckanlagen sind die entsprechenden Gefährlichkeitsmerkmale der eingesetzten Fluide zu berücksichtigen. Die hierfür geltende Rechtsgrundlage ist die Einstufung nach der europäischen Stoffrichtlinie 67/548/EWG. Diese Richtlinie wird durch eine neue Europäische Verordnung(GHS Verordnung) abgelöst. Die Europäische Kommission beabsichtigt die Einstufung und die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an das internationale System GHS (Globally Harmonised System of classification and labelling of chemicals) anzugleichen. Damit werden die bisherigen Bestimmungen zur Einstufungen nach der Richtlinie 67/548/EWG und Richtlinie 1999/45/EG ersetzt. Einhergehend werden auch die bisherigen Kennzeichnungsbestimmungen durch die rotumrandeten Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter, die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise des GHS übernommen.
[Fachbeitrag]
Der Begriff "Anlage" im Fokus der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat den Begriff "Anlage" einen besonderen Stellenwert gegeben. Die bisherige Komponentenbetrachtung, die in der Regel nur Teile einer Gesamtanlage erfasste, wurde durch eine ganzheitliche Systembetrachtung abgelöst. Die Betriebssicherheitsverordnung enthält selbst kaum Hinweise zum Umfang von Anlagen und wie die Betriebsvorschriften konkret angewendet werden sollen. Kernpunkt ist die Berücksichtigung mehrerer Funktionseinheiten die gegenseitig in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb von dieser Wechselwirkung bestimmt wird. Umfänge verschiedener Anlagen werden dargestellt.
[Fachbeitrag]
Prüfung vor Wieder-Inbetriebnahme von Anlagen-Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Instandsetzung
Teile von Geräte, Schutzsystem, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, von denen der Explosionsschutz abhängt, dürfen gem. § 14 Abs. 6 nach einer Instandsetzung erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ein zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass sie den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen entsprechen und dies nach § 19 BetrsichV bescheinigt haben bzw. durch ein Prüfzeichen bestätigt haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das instandgesetzte Anlagenteil durch den Betreiber selber oder durch Dritte instandgesetzt wurde. Der Betreiber kann für diese Prüfung auch eine befähigte Person eines Unternehmens beauftragen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist. Neben den persönlichen/fachlichen Voraussetzungen der befähigten Person hat der Instandsetzungsbetrieb weitere Auflagen zu erfüllen, damit die befähigte Person die Anerkennung für die festgelegten Prüfaufgaben erhält
[Fachbeitrag]
Sicherheitstechnische Bewertung überwachungsbedürftiger Anlagen
Für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen ist eine sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen mit dem Ziel, die Prüffristen (unter Beachtung der festgelegten Höchstprüffristen) für wiederkehrende Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Für diese vom Betreiber der Anlage durchzuführende Maßnahme gibt die BetrSichV keine konkreten Hinweise. Spätestens bis zum 31.12.2007 ist diese sicherheitstechnische Bewertung auch für die "Altanlagen" verbindlich. In einem Fachbeitrag werden Fragen wie "Welche Faktoren sind zu berücksichtigen?", "Welche Dokumente können für die sicherheitstechnische Bewertung herangezogen werden?", "Wann ist sie durchzuführen?" "Welche Form ist anzuwenden? Wer muss sie durchführen? Wann kann sie entfallen? und andere Fragen werden in einem Fachbeitrag erläutert.
[Fachbeitrag]
Prüfdruckberechnung
Die Festigkeitsprüfung ist nach den Bestimmungen der DGRL durch eine hydrostatische Druckprüfung durchzuführen. Insbesondere bei der Auslegung für höhere Betriebstemperaturen ist der Prüfdruck PT unter Berücksichtiigung der temperaturabhängigen Werkstoffkennwerte zu berechnen. Außerdem ist der Nachweis zu erbringen, dass bei keinem Werkstoffe unter Prüfbedingungen die Ausnutzung der Berechnungsspannung über 95% liegt. Über ein datenbankbasierendes Berechnungstool kann für unterschiedliche Werkstoffe bzw. Werkstoffdicken der Prüfdruck ermittelt werden.
[PT Calculator]
Druck/Temperatur-Zuordnung (p/T-Rating) für Nenndruckstufen PN
Entsprechend der Definition für PN ist bei der Referenztemperatur RT der max. zul. Druck PS der entsprechenden PN-Stufe zugeordnet. In der EN 1092-1 ist die Referenztemperatur von -10°C bis einschließlich 50 °C festgelegt. Höhere Betriebstemperaturen sind zulässig, wenn der max. zul. Betriebstsdruck entsprechend reduziert wird. Für die Berechnung des max. zul. Betriebsdruckes müssen die geringeren Materialkennwerte (Mindeststreckgrenze bzw. Zeitstandfestigkeit) bei höheren Betriebstemperaturen berücksichtigt werden.
[...mehr]
Geeignetes Hilfsmittel bei der Auswahl und Bewertung von geeigneten Werkstoffen im Hinblick deren Beständigkeit gegenüber Flüssigkeiten
Mit der neuen Ausgabe (April 2007) der Norm DIN 6601 "Beständigkeit der Werkstoffe von Behältern (Tanks) aus Stahl gegenüber Flüssigkeiten (Positiv-Flüssigkeitsliste)" liegt ein umfassendes Werk vor, dass bei der Auswahl und Bewertung von Werkstoffen hinsichtlich der Beständigkeit gegenüber Flüssigkeiten sehr hilfreich ist. Diese aktualisierte Norm ersetzt die Ausgabe Okt. 1991 und wurde um rund weitere 1500 Flüssigkeiten ergänzt. Außerdem wurden im Rahmen der redaktionellen Überarbeitung die bisherigen Werkstoffnormen an die aktuellen Werkstoffnormen angepasst. Der Werkstoff 1.4439 wurde zusätzlich in die Bewertungsliste aufgenommen. Der Anwendungsbereich dieser Norm liegt sowohl bei den drucklos betriebenen Behältern/Tanks unter atmpsphärischen Bedingungen als auch bei Behälter/Tanks, die unter innerem Überdruck stehen. Die einer umfangreichen Tabelle werden die unterschiedlichsten Flüssigkeiten in einer Positiv-Flüssigkeitsliste aufgeführt. Diese Norm dürfte sowohl für Hersteller als auch für die Betreiber eine wertvolle Hilfe sein, wenn geeignete Werkstoffe und den gegebenen Betriebsbedinungen ausgesucht werden müssen.
Anforderungen an Flanschdichtungen im Sinne der TA Luft 2002
Mit der Novellierung der Technischen Anleitung Luft (TA Luft), die zum 1.10.2002 in Kraft getreten ist, wurden die Rahmenbedingungen für Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen drastisch verschärft. In einem Fachbeitrag wird dargestellt, welche Anforderungen insbesondere an die Dichtungen gestellt werden und mit welche Nachweismethoden die Anforderungen der TA Luft erfüllt werden können. Außerdem erhält der Fachbeitrag eine umfassende Übersicht über das komplette Regelwerk der Dichtungen (Auslegung, Maße, Lieferbedingungen, Qualitätsanforderungen, Werkstoffe usw.)
[Fachbeitrag]
Kategorieeinstufung von Druckgeräten
Praktisches Tool für die Bestimmung der Kategorie
Für die Bestimmung der Kategorie gibt es ein praktisches Tool, bei der durch einfache Eingabefelder (max zul. Betriebsdruck PS, Volumen bzw. Nennweite, max. zul. Betriebstemperatur, Fluidgruppe, Fluidart) die Kategorie ermittelt wird. Das Formular kann ausgedruckt und als Nachweis im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens verwendet werden.
Außerdem sind einige Besonderheiten bei der Einstufung zu berücksichtigen, die in einem Fachbeitrag erläutert werden.
[...mehr]
Die Verwendung von ASME-Werkstoffen für den Druckgerätebau in Übereinstimmung mit der Druckgeräterichtlinie
ASME Werkstoffe können auch für den Druckgerätebau verwendet werden. Jedoch hat der Druckgerätehersteller einige Besonderheiten zu bachten, damit die Werkstoffanforderungen, wie sie in Anhang I der Druckgeräterichtlinie spezifiziert sind, erfüllt werden. So können z. B. fehlende Nachweise der Kerbschlagzähigkeit oder Nachweise über die Streckgrenze bei bestimmten Temperaturen bei der Bestellung berücksichtigt werden und durch ergänzende Prüfungen erbracht werden.
[Fachbeitrag].
Zertifizierungsnorm EN 729 für schweißtechnische Betriebe ist durch die internationale Norm DIN ISO 3834 abgelöst
Durch die internationale Ausgabe der Zertifizierungsnorm EN ISO 3834 Teil1 bis Teil 5 wird die seit 12 Jahren vorhandene Normenreihe EN 729 ablösen. Die EN 729 legt sowohl im geregelten Bereich (Druckbehälterbau, Stahlbau, Schienenfahrzeugbau und Rohrleitungsbau) als auch im ungeregelten Bereich die Qualitätsanforderungen in unterschiedlichen Qualitätsstufen fest. Bisher wurden allerdings von einer großen Anzahl Zertifizierungsstellen viele Zertifikate ausgestellt, obwohl nur wenige Zertifizierungsstellen ihre erforderliche Kompetenz durch ein Akkreditierungsverfahren nachgeweisen haben.
[Fachbeitrag]
Forschungsbericht zu Auswahl von Flachdichtungen bei Hochtemperatureinsatz
In einem neuen Forschungsbericht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz wird das Leckverhalten von 9 Flachdichtungstypen im Hochtemperatureinsatz (250 °C) untersucht. Ziel war es, Erkenntnisse auf dem Gebiet der Dichtungsanwendung zu erweitern. Insbesondere sollten dem Anwender aufgrund der oft fehlenden und unvollständigen Angaben zu Leckageverhalten durch den Dichtungshersteller, die notwwendigen Entscheidungshilfen gegeben werden. Als Basis wurde hierfür eine typische Flanschverbindung in Form eines Mannloches (DN 600) gewählt. Das Ergebnis der Untersuchung zeigte zum Beispiel, dass trotz unterschiedlicher Herstellerangeben zu deren Einsatzgrenzen, keine signifikant großen Unterschiede im Leckageverhalten festzustellen waren und (aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten) die teueren Dichtungen nicht unbedingt ein besseres Leckageverhalten zeigten. Der Bericht kann hier als Volltext angesehen werden.
Mehr "Praktische Hilfen und Fachbeiträge" befinden sich im Premiumbereich