EG-Konformitätserklärung
1. Ausstellung der Erklärung durch den Hersteller
Der Hersteller (oder sein in der europ. Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigen) muß die EG-Konformitätserklärung im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahren ausstellen, bevor er das Produkt in Verkehr bringt. Damit bestätigt er rechtsverbindlich, dass sein Produkt die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie erfüllt oder mit der Bauart konform ist, für die eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde und den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie entspricht. Die EG-Konformitätserklärung ist für alle Richtlinien des neuen Konzepts (außer die Richtlinie über Spielzeuge) obligatorisch. Bei einer nicht ordnungsgemäß ausgestellten EG-Konformitätserklärung besteht formal Nichtkonformität, so dass die nationalen Behörden entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.
2. Inhalt und Form der EG-Konformitätserklärung
Die Mindestanforderungen für den Inhalt der EG-Konformitätserklärung ist in den jeweiligen Richtlinien festgelegt. Gelten für ein Produkt mehrere Richtlinien, muss der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) im Grunde sämtliche Erklärungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen. In diesem Fall muss die EG-Konformitätserklärung ein Verweis auf andere Richtlinien enthalten, so dass ersichtlich ist, dass der Hersteller alle Vorschriften der genannten Richtlinien erfüllt hat. Die Form der EG-Konformitätserklärung ist nicht explizit vorgeschrieben.
3. Sprachfassung
Die EG-Konformitätserklärung muss in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt sein. Wird jedoch in den entsprechenden Richtlinien gefordert, dass die EG-Konformitätserklärung den Produkten mitgeliefert werden müssen (z.B. Maschinenrichtlinie, Druckgeräterichtlinie, Gasverbrauchseinrichtungen, Explosionsschutzanlagen), so sind sie in der Amtssprache des Landes abzufassen, in der das Produkt benutzt wird. Außerdem können nationale Vorschriften in den entsprechenden Aufstellungsländern verlangen, dass die EG-Konformitätserklärungen in der jeweiligen Amtssprache mitzuliefern sind. So fordern die deutschen Rechtsvorschriften z. B. Druckgeräteverordnung, dass die EG-Konformitätserklärung grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen sind.
4. Verfügbarkeit der EG-Konformitätserklärungen
Die EG-Konformitätserklärung muß ab dem letzten Datum der Herstellung des Produkts mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden, sofern die Richtlinie nicht ausdrücklich eine andere Zeitdauer festgelegt hat. z. B. Richtlinie über aktive implantierbare medizinische Geräte. Diese Verantwortung muss ggf. der Importeur oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person wahrnehmen.
Die EG-Konformitätserklärung ist den Marktaufsichtsbehörden auf Anforderung umgehend vorzulegen und müssen grundsätzlich innerhalb der europ. Gemeinschaft bereitgehalten werden. Kann eine angeforderte EG-Konformitätserklärung nicht den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden, so kann dies ein hinreichender Grund sein, die Annahme der Konformität mit den Anforderungen in Frage zu stellen.
5. Weiterführende Informationen
Informationen zu weiteren EU-Richtlinien, Konformitätserklärungen usw. hier.