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Kategorieeinstufung von Druckgeräten

Praktisches Tool für die Bestimmung der Kategorie

Besonderheiten, die bei der Einstufung zu berücksichtigen sind

a) Druckgeräte, die aufgrund des geringen Gefahrenpotentials unter Art. 3 Abs. 3 der DGRL fallen, sind entsprechend der "Guten Ingenieurpraxis" auszulegen und zu bauen. Diese "Druckgeräte" dürfen nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden und es darf keine EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Außerdem sind diese Druckgeräte nicht den überwachungsbedürftigen Anlagen gem. BetrSichV zuzuorodnen.

a) Besteht der Behälter aus mehreren Kammern mit unterschiedlichen Fluiden, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft.

b) Falls in einem Druckraum sowohl Flüssigkeiten als auch Gase zu einem bestimmten Zeitpunkt in unterschiedlichen Volumenanteilen vorkommen können, so ist die Einstufung nach der höheren Kategorie vorzunehmen.

c) bei druckhaltenden Ausrüstungsteilen z. B. Filter kann ggf. sowohl das Volumen als auch die Nennweite für die Einstufung maßgebend sein. In diesen Fällen ist das druckhaltende Ausrüstungsteil in die höchste Kategorie einzustufen

d) Falls keine Angaben in DN gemacht werden können, so kann bei runden Querschnitten der Innendurchmesser genommen werden. Für nichtrunde System ist ein vergleichbarer Durchmesser aus dem Querschnitt zu bestimmen.

e) Wärmetauscher werden normalerweise als Behälter angesehen. Jedoch sind hier Ausnahmen vorgesehen (siehe Leitlinie 2/4 zur DGRL)

f) Bei Rohrleitungen mit unterschiedlichen Nennweiten DN ist nach der maximalen Nennweite einzustufen.