... weitere News


Neue europ. Rechtsvorschrift beseitigt Schwachstellen des "New Approach"

Ein umfangreiches Maßnahmepaket wird die Produktsicherheit erhöhen und das Vertrauen in die CE-Kennzeichnung verbessern

Probleme:
Richtlinien nach dem neuen Konzept schreiben häufig vor, dass Produkte vor dem Inverkehrbringen durch unabhängige Dritte zertifiziert werden. Bei diesen unabhängigen Dritten handelt es sich um Labore, Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die allgemein als Konformitätsbewertungsstellen bzw. formeller als „benannte Stellen“ (künftig: „notifizierte Stellen“) bezeichnet werden. Für die Entscheidung, welche ihrer Konformitätsbewertungsstellen die zur Notifizierung erforderlichen Kriterien erfüllen, sind die Mitgliedstaaten zuständig. Notifizierte Stellen sind Privatunternehmen oder Organisationen, die ihre Dienste gewerblich anbieten und daher untereinander in Wettbewerb stehen. Während dies für die Hersteller von Vorteil ist, könnten sich allerdings manche notifizierten Stellen dazu veranlasst sehen, bei ihren Dienstleistungen Abstriche zu machen, um mit attraktiven Preisen Kunden anzuziehen oder zu halten.

Lösung:
Das neue Konzept basiert auf dem gegenseitigen Vertrauen aller beteiligten Akteure, darunter auch die notifizierten Stellen, weshalb unbedingt sichergestellt sein muss, dass alle notifizierten Stellen unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung dasselbe Kompetenzniveau aufweisen und nach denselben Anforderungen arbeiten.
Die dezentralisierte Kompetenzbewertung und Überwachung unter der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten ist beibehalten worden, jedoch ein Rechtsrahmen für Akkreditierung und Koordinierung auf EU-Ebene ist eingeführt und der bereits bestehenden Organisation EA ist diese Akkreditierungs- und Koordinierungsrolle übertragen worden. Dadurch erhält die EA öffentliche Anerkennung und die bisher noch fehlende Autorität. Außerdem ist sichergestellt, dass alle Mitgliedstaaten die Akkreditierung als Mittel der Notifizierung nutzen.
In manchen Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, wird es wahrscheinlich zu einigen Änderungen an der bestehenden Akkreditierungsstruktur kommen müssen.

Probleme:
Derzeit werden die für die Marktüberwachung geltenden Vorschriften gemeinschaftsweit nicht einheitlich und nicht mit der gleichen Strenge angewandt. Folglich gelangen Jahr für Jahr zahlreiche nichtkonforme (und potenziell gefährliche) Produkte auf den Markt. Zum einen mangelt es den nationalen Behörden an den erforderlichen Mitteln für eine wirksame und konsistente Marktüberwachung. Zum anderen eignet sich die Art und Weise, in der die Marktüberwachung zurzeit noch in Europa organisiert ist, nicht mehr für einen Binnenmarkt ohne innergemeinschaftliche Grenzen.

Lösung:
Als wirksamste Lösung zur Gewährleistung eines gemeinschaftsweit gleichwertigen Niveaus der Marktüberwachung ist ein gemeinsamer Rechtsrahmen geschaffen worden (Abschnitt 2 der Verordnung), der eine flexible Organisation auf nationaler Ebene ermöglicht und gleichzeitig spezielle Mindestanforderungen für Arbeit und Organisation aufstellt. Dieser Rechtsrahmen sieht außerdem die Erweiterung der bestehenden Kooperationsmechanismen vor, verbessert die Rückverfolgbarkeit von Produkten und präzisiert die Verpflichtungen aller Wirtschaftsakteure, d. h. der Hersteller, Händler, Importeure usw.
Der neue Rechtsrahmen baut auf die bestehenden nationalen Strukturen auf. Intensivierte Verpflichtungen zur Information und Zusammenarbeit erfordern zusätzliche Ressourcen, allerdings wird dies durch erhebliche Einsparungen aufgrund wirksamerer Kontrollen und einer effizienten gemeinsamen Nutzung von Ressourcen aufgewogen.

Probleme:
Viele Verbraucher verstehen leider nicht die wirkliche Bedeutung des CE-Zeichens und halten das Zeichen für eine Ursprungsangabe oder einen Hinweis darauf, dass ein Produkt von einer Behörde getestet und zugelassen wurde. Die meisten Menschen lassen sich bei ihren Kaufentscheidungen nicht davon beeinflussen, ob ein Produkt die CE-Kennzeichnung trägt oder nicht.

Lösung:
Die Unwissenheit der Verbraucher, ohne unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen für Industrie und Behörden, soll mit einer verstärkten Kommunikation begegnet werden. Eine gemeinschaftsweite Informationskampagne mit großer Außenwirkung, die sich an die breite Masse der Verbraucher in ganz Europa richtet, wird das Verständnis der CE-Kennzeichnung verbessern. Diese Maßnahmen werde als viel wirksamer angesehen als eine mögliche Änderung der Rechtsvorschriften. Besser informierte Verbraucher und Wirtschaftsakteure werden nach Produkten mit CE-Kennzeichnung suchen und Produkte ohne diese Kennzeichnung meiden, was sich vorteilhaft auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirkt.
Ein weiteres wichtiges Element ist die Aufwertung der CE-Kennzeichnung als Kennzeichnung an sich. Die CE-Kennzeichnung wird als Gemeinschaftskollektivmarke registriert. Dies gibt den Behörden das zusätzliche Mittel an die Hand, rechtliche Schritte gegen Hersteller einleiten zu können, die die CE-Kennzeichnung missbrauchen, was wiederum die Glaubwürdigkeit des Zeichens steigern würde.

Probleme:
Der derzeitige Rechtsrahmen enthält eine Reihe von Unstimmigkeiten und Rechtsunsicherheiten, was die Auslegung und Umsetzung der Richtlinien erschwert. Für ein und dasselbe Produkt gelten häufig mehrere Richtlinien, was manchmal zu Problemen führt, weil gemeinsame Elemente, z. B. Begriffsbestimmungen, Verfahren für den Nachweis der Konformität usw., nicht auf dieselbe Art und Weise behandelt sind. Bisweilen sind die Begriffsbestimmungen oder Rechtsvorschriften nicht präzise genug und lassen Raum für einander widersprechende Auslegungen, was zu Unvereinbarkeit, Rechtsunsicherheit, unnötiger Doppelarbeit und Verwirrung führt. Aufgrund abweichender Formulierungen und Konzepte ist es für Hersteller manchmal äußerst schwierig, ihre rechtlichen Verpflichtungen zu verstehen, geschweige denn, sie anzuwenden.

Lösung:
Die in den Rechtsvorschriften bestehenden Unstimmigkeiten werden durch die neue Verordnung (EG) 765/2008 beseitigt. Ein wirksamer horizontaler Rechtsrahmen wurde geschaffen. Er enthält alle gemeinsamen Elemente des Produktrechts, z. B. Begriffsbestimmungen, Konformitätsbewertungsverfahren, Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung und zu den notifizierten Stellen. Bezweckt wird damit Einheitlichkeit und nicht das Aufzwingen gegebenenfalls ungeeigneter Lösungen, weshalb der Rechtsrahmen ein ganzes Spektrum verschiedener gemeinsamer Elemente und Anleitungen bietet, wie diese im Gemeinschaftsrecht anzuwenden sind. Aus diesem Grund wird die tatsächliche Anpassung der Einzelrichtlinien später erfolgen, denn dann könnten die Elemente aus diesem Spektrum je nach den besonderen Gegebenheiten des Sektors angewandt werden.