Leitlinie TPED 16 |
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED ) 1999/36/EG |
Leitlinie zu:
Artikel 4 Abs. 3
Frage:
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 1999/36/EG wird die Zugelassene Stelle (...) ausschließlich für das Unternehmen tätig, zu dem sie gehört. Was ist ein Unternehmen?
Antwort:
In Artikel 4 ist mit Unternehmen ein Betrieb gemeint, der ortsbewegliche Druckgeräte herstellt, verwendet und/(oder zumindest) befüllt (dies schließt insbesondere Betriebe aus, die sich dem Verkauf und der Lagerung widmen). Dabei kann es sich um ein internationales Unternehmen handeln.
Kommentar:
Das in Artikel 4 beschriebene Verfahren ist nur auf dem nationalen Markt des Mitgliedstaats zulässig, der dieses Verfahren eingeführt hat. Ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität gemäß Artikel 4 bewertet wurde, dürfen das Konformitätskennzeichen π nicht tragen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, strengere Vorschriften zu erlassen, da es sich lediglich um eine mögliche Ausnahme-regelung handelt. Nur Belgien, Frankreich und das Vereinigte Königreich haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Regelung in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen.
Hinweis: von Frankreich vorgeschlagene Frage