Leitlinie TPED 47 |
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED ) 1999/36/EG |
Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 24. Oktober 2005
Leitlinie zu:
Artikel 7 Abs. 2
Artikel 10 Abs. 1
Frage:
Wie kann ein Hersteller ortsbeweglicher Durckgeräte mit relativ geringer Wanddicke (unter 5 mm) gegenüber einem Mitgliedstaat, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als -20 ºC auftreten, den Nachweis führen (gemäß Artikel 7 Absatz 2 TPED), dass die strengsten Normen für Werkstoffeigenschaften bezüglich der niedrigeren Betriebstemperatur erfüllt werden?
Antwort:
Die Übereinstimmung vorhandener Zylinder mit den „strengsten Normen bezüglich der Betriebstemperatur“, die für die nationale Beförderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 TPED auferlegt werden, wird durch eine benannte Stelle überprüft. Die benannte Stelle stellt sicher, dass der verwendete Werkstoff bei -40 ºC nicht sprödbruchanfällig ist.