bannerRichtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte
1999/36/EG

 

Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22

Anhänge



Artikel 5

Neubewertung der Konformität von vorhandenen ortsbeweglichen Druckgeräten

[ Leitlinie TPED 04]

(1) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten ortsbeweglichen Druckgeräten wird die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG durch eine benannte Stelle festgestellt; hierbei findet das Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang IV Teil II der vorliegenden Richtlinie Anwendung. Wurden diese Geräte in Serie hergestellt, so können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Neubewertung der Konformität bei Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, von einer zugelassenen Stelle durchgeführt wird, sofern die Neubewertung der Konformität des Baumusters durch eine benannte Stelle erfolgt.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die dieser Richtlinie entsprechen und das einschlägige Kennzeichen gemäß Artikel 10 Absatz 1 tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

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Artikel 6

Wiederkehrende Prüfung und wiederholte Verwendung

[ Leitlinie TPED 33 ]

(1) Die wiederkehrende Prüfung von den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer benannten oder einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III durchgeführt.
Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer benannten Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass die wiederkehrende Prüfung von Tanks in ihrem Hoheitsgebiet auch von denjenigen zugelassenen Stellen durchgeführt wird, die im Hinblick auf die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Tanks anerkannt wurden, wobei sie unter der Überwachung einer benannten Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 2 (Wiederkehrende Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung) tätig werden.
[ Leitlinie TPED 10 | TPED 38 ]

(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte können in jedem Mitgliedstaat einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die das ortsbewegliche Druckgerät als solches betreffen, die Verwendung (einschließlich Befüllung, Lagerung, Entleerung und Wiederbefüllung) der folgenden ortsbeweglichen Geräte in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern:

- in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) und Buchstabe c) erster Gedankenstrich genannte Geräte, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sind;

- vorhandene Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG sowie als Nachweis für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und die Kennummer gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie tragen.

(4) Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Vorschriften für die Lagerung oder die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten festlegen, nicht aber für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst oder die während der Beförderung notwendigen Ausrüstungsteile. Allerdings können die Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 7 die einzelstaatlichen Vorschriften für die Anschlussvorrichtungen, die Farbkennzeichnungen und die Referenztemperatur beibehalten.

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Artikel 7

Einzelstaatliche Vorschriften

(1) Ein Mitgliedstaat kann seine einzelstaatlichen Vorschriften für Vorrichtungen, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, und die Farbkennzeichnungen von ortsbeweglichen Druckbehältern beibehalten, bis in die Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG europäische Verwendungsnormen aufgenommen werden. Ergeben sich jedoch bei der Beförderung oder Verwendung bestimmter Gasarten Sicherheitsprobleme, so kann nach dem Verfahren des Artikels 15 eine kurze Übergangsfrist vorgesehen werden, um es den Mitgliedstaaten zu gestatten, ihre einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten, selbst nachdem die europäischen Normen in die Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG aufgenommen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als -20 °C auftreten, können für die Betriebstemperatur von Material, das für den innerstaatlichen Gefahrguttransport in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt ist, strengere Vorschriften festlegen, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für bestimmte Klimazonen in die Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG aufgenommen werden.

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Artikel 8

Benannte Stellen

[ Leitlinie TPED 07]

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen benannten Stellen mit, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren an neuen ortsbeweglichen Druckgeräten gemäß Anhang IV Teil 1, für die Neubewertung der Konformität von bestehenden Baumustern oder Geräten mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG gemäß Anhang IV Teil II und/oder für die Aufgaben der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Anhang IV Teil III Modul 1 und/oder für die Überwachungsaufgaben gemäß Anhang IV Teil III Modul 2 benannt haben. Sie teilen ferner die Kennummern mit, die diesen Stellen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Liste der benannten Stellen mit ihren Kennummern und den Aufgaben, für die sie benannt wurden. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.

(2) Bei der Benennung der benannten Stellen wenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen I und II aufgeführten Kriterien an. Jede Stelle, die von einem Mitgliedstaat benannt werden soll, legt diesem vollständige Angaben über die Erfüllung der Kriteriender Anhänge I und II sowie entsprechende Nachweise vor.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat; muss diese Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Zurücknahme einer Benennung.

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Artikel 9

Zugelassene Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Stellen mit, die sie nach den Kriterien des Absatzes 2 für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen gemäß Artikel 2 Nummer 1 erster Gedankenstrich, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, oder die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer benannten Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, zur Sicherstellung der ständigen Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG gemäß in den Anhang IV Teil III Modul 1 festgelegten Verfahren anerkannt haben. Sie teilen ferner die Kennummern mit, die den zugelassenen Stellen zuvor von der Kommission zugewiesen wurden.
Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 6 Absatz 1Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission und. den übrigen Mitgliedstaaten ferner die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Stellen mit, die sie für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Tanks anerkannt haben. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaften die Liste der zugelassenen Stellen, die anerkannt wurden, unter Angabe ihrer Kennummern und der Aufgaben, für die sie anerkannt wurden. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.

(2) Bei der Anerkennung von zugelassenen Stellen wenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen I und III aufgeführten Kriterien an. Jede Stelle, die von einem Mitgliedstaat anerkannt werden soll, legt diesem vollständige Angaben über die Erfüllung der Kriterien der Anhänge I und III sowie entsprechende Nachweise vor.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle anerkannt hat, muss die Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, dass die betreffende Stelle die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entzug einer Zulassung.


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