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Übersicht
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Annahme und Veröffentlichung |
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Anwendungsbereich |
Anwendung |
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Begriffsbestimmungen |
Übergangsbestimmung |
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Konformitätsbewertung im Hinblick auf das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte in der Gemeinschaft |
Sanktionen |
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Konformitätsbewertung im Hinblick auf das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte auf einzelstaatlichen Märkten |
Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Richtlinien |
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Neubewertung der Konformität von vorhandenen ortsbeweglichen Druckgeräten |
Anhänge |
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Wiederkehrende Prüfung und wiederholte Verwendung |
Mindestkriterien für die benannten und zugelassenen Prüfstellen gemäß den Art. 8 und 9 |
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Einzelstaatliche Vorschriften |
Zusätzliche Kriterien für die benannte Stellen gemäß Art. 8 |
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Benannte Stellen |
Zusätzliche Kriterien für die zugelassenen Prüfstellen gem. Art. 9 |
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Zugelassene Stellen |
Konformitätsbewertungsverfahren |
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Kennzeichnung |
Verfahren für die Neubewertung der Konformität |
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Schutzklausel |
Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen |
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Unberechtigter Weise angebrachtes Kennzeichnen |
Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen |
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Entscheidungen mit einem Verbot oder einer Einschränkung |
Bei der Konformität zu verwendende Module |
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Ausschuss |
Liste der nicht unter die Klasse 2 fallenden gefährlichen Stoffe gem. Art.2 |
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ANHANG V
BEI DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG ZU VERWENDENDE MODULE
Der nachstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, welche Konformitätsbewertungsmodule gemäß Anhang IV Teil I für die in Artikel 2 Nummer 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zu verwenden sind
Kategorie ortsbeweglicher Druckgeräte |
Module |
1. Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum bis zu 30 MPa Liter (300 bar Liter) beträgt |
A1 oder D1 oder E1 |
2. Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 30 und bis zu 150 MPa Liter (300 bzw. 1 500 bar Liter) beträgt |
H oder B in Verbindung mit E oder B in Verbindung mit C1 oder B1 in Verbindung mit F oder B1 in Verbindung mit D |
3. Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 150 MPa Liter (1 500 bar Liter) beträgt, sowie Tanks |
G, oder H1 oder B in Verbindung mit D oder B in Verbindung mit F |
Anmerkung 1:
Die ortsbeweglichen Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Bei Gefäßen oder ihren Ventilen und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteilen kann sich der Hersteller auch für ein Verfahren entscheiden, das für die höheren Kategorien vorgesehen ist.
Anmerkung 2:
Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Stichproben von Druckgeräten, um eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien der Nummer 4.4 der entsprechenden Module des Anhangs IV Teil I festgelegt.