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Übersicht
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Annahme und Veröffentlichung |
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Anwendungsbereich |
Anwendung |
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Begriffsbestimmungen |
Übergangsbestimmung |
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Konformitätsbewertung im Hinblick auf das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte in der Gemeinschaft |
Sanktionen |
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Konformitätsbewertung im Hinblick auf das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte auf einzelstaatlichen Märkten |
Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Richtlinien |
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Neubewertung der Konformität von vorhandenen ortsbeweglichen Druckgeräten |
Anhänge |
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Wiederkehrende Prüfung und wiederholte Verwendung |
Mindestkriterien für die benannten und zugelassenen Prüfstellen gemäß den Art. 8 und 9 |
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Einzelstaatliche Vorschriften |
Zusätzliche Kriterien für die benannte Stellen gemäß Art. 8 |
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Benannte Stellen |
Zusätzliche Kriterien für die zugelassenen Prüfstellen gem. Art. 9 |
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Zugelassene Stellen |
Konformitätsbewertungsverfahren |
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Kennzeichnung |
Verfahren für die Neubewertung der Konformität |
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Schutzklausel |
Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen |
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Unberechtigter Weise angebrachtes Kennzeichnen |
Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen |
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Entscheidungen mit einem Verbot oder einer Einschränkung |
Bei der Konformität zu verwendende Module |
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Ausschuss |
Liste der nicht unter die Klasse 2 fallenden gefährlichen Stoffe gem. Art.2 |
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ANHANG VI
Liste der nicht unter die Klasse 2 fallenden gefährlichen Stoffe gemäß Artikel 2
Der nachstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, welche Konformitätsbewertungsmodule gemäß Anhang IV Teil I für die in Artikel 2 Nummer 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zu verwenden sind
VN-Nummer |
Klassen |
ADR/RID-Ziffern |
Gefährliche Stoffe |
1051 |
6.1 |
1 |
Cyanwasserstoff stabilisiert |
1052 |
8 |
6 |
Fluorwasserstoff wasserfrei |
1790 |
8 |
6 |
Fluorwasserstoffsäure |