| Bevollmächtigter
eine natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller beauftragt wird, in seinem Namen zu handeln
muß in der Gemeinschaft niedergelassen sein
Die Übertragung von Pflichten des Herstellers an den Bevolmachtigten muß im Wege eines ausdrücklichen und schriftlichen Auftrages erfolgen, in dem insbesondere der Inhalt der Pflichten und die Grenzen der Befugnisse des Bevollmächtigten aufgeführt sind.
Die Pflichten, die dem Bevollmächtigten übertragen werden, sind administrativer Art. Also darf der Hersteller den Bevollmächtigten weder mit den Maßnahmen beauftragen, die der Sicherstellung dienen, daß der Herstellungsprozeß die Richtlinienkonformität des Druckgerätes gewährleistet, noch mit der Erstellung der technischen Unterlagen.
Der Bevollmachtigte kann zugleich als Subunternehmer fungieren. Als Subunternehmer darf er z.B. unter der Bedingung am Entwurf und der Herstellung am Druckgerät beteiligt sein, daß der Hersteller die Oberaufsicht und Verantwortung für das Druckgerät behält und seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Druckgeräterichtlinie nachkommt.
Der Bevollmächtigte kann darüber hinaus gleichzeitig als Importeur bzw. als für das Inverkehrbringen verantwortliche Person im Sinne der Druckgeräterichtlinie auftreten .
Je nach Konformitätsbewertungsverfahren kann der Bevollmächtige dafür beauftragt werden,
sicherzustellen und erklären, daß das Druckgerät den Anforderungen der Richtlinie entspricht
die CE-Kennzeichnung anzubringen
die Kennnummer der benannten Stelle anzubringen
die EG-Konformitätserklärung zu erstellen und zu unterzeichnen
und die technischen Unterlagen für die Behörden zur Verfügung zu halten.
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Verantwortlichkeiten des Bevollmachtigten im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren: |
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Modul A (Interne Fertigungskontrolle) |
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Hersteller
erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet
stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte die Anforderungen erfüllen |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an
stellt eine Konformitätserklärung aus
hält für die Überwachungsbehörden eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen 10 Jahre zur Verfügung |
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Benannte Stelle
nicht eingeschaltet
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Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Abnahme) |
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Hersteller
erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet
stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte die Anforderungen erfüllen
bringt unter der Verantwortung der benannten Stellen deren Kenn=nummer auf jedem Druckgerät an |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an
stellt eine Konformitätserklärung aus
hält für die Überwachungsbehörden eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen 10 Jahre zur Verfügung |
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Benannte Stelle
überwacht die Abnahme durch unangemeldete Besuche beim Hersteller |
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Modul B (EG-Baumusterprüfung) |
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Hersteller
erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
stellt Antrag auf EG-Baumusterprüfung bei einer einzigen benannten Stelle
stellt der benannten Stelle ein (oder mehrere) für die beabsichtigte Produktion repräsentative(s) Muster (Baumuster) zur Verfügung
unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster
hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung |
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Benannte Stelle
prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion representatives Muster, den Vorschriften der Druckgeräte Richtlinie entspricht
prüft technische Unterlagen
erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe
erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind
überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals
führt entprechende Untersuchungen durch, wenn keine harmonisierte Normen angewandt wurden
prüft, ob die einschlägigen Normen richtig angewendet werden
stellt die EG-Baumusterprüfbescheinigung aus
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene EG-Baumusterprüfbescheinigungen
Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Baumusterprüfbescheinigungen |
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Modul B1 (EG-Entwurfsprüfung) |
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Der Hersteller
erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
Stellt Antrag auf EG-Entwurfsprüfung bei einer einzigen benannten Stelle
unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen der technischen Unterlagen an dem zugelassenen Entwurf
hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EG-Entwurfsprüfbescheinigung 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung |
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Benannte Stelle
prüft die technischen Unterlagen und stellt fest, welche Bauteile nach den einsclägigen Bestimmungen entworfen wurden
erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe
erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind
überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals
führt entprechende Untersuchungen durch, wenn keine harmonisierten Normen angewandt wurden
prüft, ob die einschlägigen Normen richtig angewendet werden
stellt die EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene EG-Entwurfsrprüfbescheinigungen
Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Entwurfsprüfbescheinigungen |
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Modul C1 (Konformität mit der Bauart) |
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Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet
bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren Kennnummer auf jedem Druckgerät an |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte der EG-Baumusterprüfbescheinigung entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen erfüllen
bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an
stellt eine Konformitätserklärung aus
hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung |
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Benannte Stelle
überwacht die Abnahme durch unangemeldete Besuche beim Hersteller
vergewissert sich, daß der Hersteller die Abnahmen tatsächlich durchführt
entnimmt ggf. Druckgeräte zu Kontrollzwecken |
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Modul D (Qualitätssicherung Produktion) |
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Hersteller
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte in der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder in der EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen erfüllen
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
-Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem
-die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
führt regelmäßig Audits durch
kann unangemeldete Besuche abstatten
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems
übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssystems |
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Modul D1 (Qualitätssicherung Produktion) |
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Hersteller
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
- die technischen Unterlagen
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
- die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
führt regelmäßig Audits durch
kann unangemeldete Besuche abstatten zur Kontrolle des ordungsgemäßen funktionieren des Qualitätssicherungssystems
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems
übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssstems |
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Modul E (Qualitätssicherung Produkt) |
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Hersteller
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
stellt sicher und erklärt, daß das Druckgerät die in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen erfüllt
prüft jedes Druckgerät im Rahmen des Qualitätssicherungssystems
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
- die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
führt regelmäßig Audits durch
kann unangemeldete Besuche abstatten zur Kontrolle des ordnungsgemäßen funktionieren des Qualitätssicherungssystems
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems
Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssstems |
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Modul E1 (Qualitätssicherung Produkt) |
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Hersteller
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
- die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
Prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
fürhrt regelmäßig Audits durch
ksnn unangemeldete Besuche abstatten
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassungen des Qualitätssicherungssystems
Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssstems |
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Modul F (Prüfung der Produkte) |
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Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß mit den Anforderungen der Richtlinie und den beschriebenen Unterlagen der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder der EG-Entwurfsprüfbescheinigung entspricht. |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen und der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung
muß die Konformitätsbescheinigung vorlegen der benannten Stelle vorlegen können |
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Benannte Stelle
prüft jedes Druckgerät auf Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie
überprüft, ob das Schweißpersonal und das NDT-Prüfpersonal qualifiziert und zugelassen sind
überprüft die Werkstoffnachweise
überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals
sie führt die Endabnahme durch (Schlußprüfung, Druckprüfung und ggf. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)
bringt ihre Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung an
erstellt eine Konformitätsbescheinigung |
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Modul G (EG-Einzelprüfung) |
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Hersteller
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, für die eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
stellt eine Konformitätserklärung aus
beantragt bei einer benannten Stelle die Einzelprüfung
erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertng der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung
muß die Konformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung vorlegen können |
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Benannte Stelle
prüft den Entwurf und Konstruktion jedes Druckgerätes und führt bei der Fertigung entsprechende Prüfungen durch
prüft die technischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf und Fertigungsverfahren
erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe
erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind
überprüft die Qualifikation des Schweiß- und Prüfpersonals
sie führt die Endabnahme durch (Schlußprüfung, Druckprüfung und ggf. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)
bringt hinter der CE-Kennzeichnung ihre Kennummer an
stellt eine Konformitätsbescheinigung aus |
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Modul H (Umfassende Qualitätssicherung) |
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Hersteller
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen
unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
-Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
-die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
führt regelmäßig Audits durch
führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei
Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)
Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)
kann unangemeldete Besuche abstatten
führt bei Einzelfertigung an jedem Druckgeräte die Druckprüfung durch
befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte nach Art. 3 Nr. 1.2 ((Kategorie III)
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems
übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte Zulassungen für Qualitätssicherungsssteme |
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Modul H1 (Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung und besonderer Überwachung der Abnahme) |
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Hersteller
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen
beantragt bei einer benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs
- unterrichtet der benannten Stelle über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf
unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
-Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
-die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
führt die EG-Entwurfsprüfung durch
erstellt die EG-Entwurfsprüfbescheinigung
prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
führt regelmäßig Audits durch
führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei
Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)
Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)
übewacht die Abnahmeprüfungen des Herstellers durch unangemeldete Besuche und führt dabei Kontrollen an den Druckgeräten durch
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems
Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Entwurfsprüfbescheinigungen |
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