Verantwortung und Aufgaben

Bevollmächtigter

• eine natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller beauftragt wird, in seinem Namen zu handeln

• muß in der Gemeinschaft niedergelassen sein

Die Übertragung von Pflichten des Herstellers an den Bevolmachtigten muß im Wege eines ausdrücklichen und schriftlichen Auftrages erfolgen, in dem insbesondere der Inhalt der Pflichten und die Grenzen der Befugnisse des Bevollmächtigten aufgeführt sind.

Die Pflichten, die dem Bevollmächtigten übertragen werden, sind administrativer Art. Also darf der Hersteller den Bevollmächtigten weder mit den Maßnahmen beauftragen, die der Sicherstellung dienen, daß der Herstellungsprozeß die Richtlinienkonformität des Druckgerätes gewährleistet, noch mit der Erstellung der technischen Unterlagen.

Der Bevollmachtigte kann zugleich als Subunternehmer fungieren. Als Subunternehmer darf er z.B. unter der Bedingung am Entwurf und der Herstellung am Druckgerät beteiligt sein, daß der Hersteller die Oberaufsicht und Verantwortung für das Druckgerät behält und seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Druckgeräterichtlinie nachkommt.

Der Bevollmächtigte kann darüber hinaus gleichzeitig als Importeur bzw. als für das Inverkehrbringen verantwortliche Person im Sinne der Druckgeräterichtlinie auftreten .

Je nach Konformitätsbewertungsverfahren kann der Bevollmächtige dafür beauftragt werden,

    – sicherzustellen und erklären, daß das Druckgerät den Anforderungen der Richtlinie entspricht

    – die CE-Kennzeichnung anzubringen

    – die Kennnummer der benannten Stelle anzubringen

    – die EG-Konformitätserklärung zu erstellen und zu unterzeichnen

    – und die technischen Unterlagen für die Behörden zur Verfügung zu halten.

 

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Verantwortlichkeiten des Bevollmachtigten im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren:

 

Modul A (Interne Fertigungskontrolle)

Hersteller

– erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes

– trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet

– stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte die Anforderungen erfüllen

Hersteller oder Bevollmächtigter

– bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an

– stellt eine Konformitätserklärung aus

– hält für die Überwachungsbehörden eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen 10 Jahre zur Verfügung

Benannte Stelle


– nicht eingeschaltet

 
  

Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Abnahme)

Hersteller

– erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes

– trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet

– stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte die Anforderungen erfüllen

– bringt unter der Verantwortung der benannten Stellen deren Kenn=nummer auf jedem Druckgerät an

Hersteller oder Bevollmächtigter

– bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an

– stellt eine Konformitätserklärung aus

– hält für die Überwachungsbehörden eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen 10 Jahre zur Verfügung

Benannte Stelle

– überwacht die Abnahme durch unangemeldete Besuche beim Hersteller

 
 

Modul B (EG-Baumusterprüfung)

Hersteller

– erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes

Hersteller oder Bevollmächtigter

– stellt Antrag auf EG-Baumusterprüfung bei einer einzigen benannten Stelle

– stellt der benannten Stelle ein (oder mehrere) für die beabsichtigte Produktion repräsentative(s) Muster (Baumuster) zur Verfügung

– unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster

– hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

Benannte Stelle

– prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion representatives Muster, den Vorschriften der Druckgeräte Richtlinie entspricht

– prüft technische Unterlagen

– erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe

– erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind

–überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals

– führt entprechende Untersuchungen durch, wenn keine harmonisierte Normen angewandt wurden

–prüft, ob die einschlägigen Normen richtig angewendet werden

–stellt die EG-Baumusterprüfbescheinigung aus

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene EG-Baumusterprüfbescheinigungen

–Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Baumusterprüfbescheinigungen

 
 

Modul B1 (EG-Entwurfsprüfung)

Der Hersteller

– erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes

Hersteller oder Bevollmächtigter

– Stellt Antrag auf EG-Entwurfsprüfung bei einer einzigen benannten Stelle

– unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen der technischen Unterlagen an dem zugelassenen Entwurf

– hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EG-Entwurfsprüfbescheinigung 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

Benannte Stelle

– prüft die technischen Unterlagen und stellt fest, welche Bauteile nach den einsclägigen Bestimmungen entworfen wurden

– erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe

– erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind

–überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals

– führt entprechende Untersuchungen durch, wenn keine harmonisierten Normen angewandt wurden

–prüft, ob die einschlägigen Normen richtig angewendet werden

–stellt die EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene EG-Entwurfsrprüfbescheinigungen

–Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Entwurfsprüfbescheinigungen

 
 

Modul C1 (Konformität mit der Bauart)

Hersteller

– trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet

– bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren Kennnummer auf jedem Druckgerät an

Hersteller oder Bevollmächtigter

– stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte der EG-Baumusterprüfbescheinigung entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen erfüllen

– bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an

– stellt eine Konformitätserklärung aus

– hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

Benannte Stelle

– überwacht die Abnahme durch unangemeldete Besuche beim Hersteller

– vergewissert sich, daß der Hersteller die Abnahmen tatsächlich durchführt

– entnimmt ggf. Druckgeräte zu Kontrollzwecken

 
 

Modul D (Qualitätssicherung Produktion)

Hersteller

– beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

– unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

– stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte in der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder in der EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen erfüllen

– verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

– unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

– hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
-Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem
-die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

 

Hersteller oder Bevollmächtigter

– bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

– bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

– stellt eine Konformitätserklärung aus

– teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

– bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

– prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

– führt regelmäßig Audits durch

– kann unangemeldete Besuche abstatten

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems

–übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssystems

 
 

Modul D1 (Qualitätssicherung Produktion)

Hersteller

– beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

– unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

– stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen

– verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

– unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

– erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie

– hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
- die technischen Unterlagen
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
- die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

Hersteller oder Bevollmächtigter

– bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

– bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

– stellt eine Konformitätserklärung aus

– teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

– bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

– prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

– führt regelmäßig Audits durch

– kann unangemeldete Besuche abstatten zur Kontrolle des ordungsgemäßen funktionieren des Qualitätssicherungssystems

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems

–übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssstems

 
 

Modul E (Qualitätssicherung Produkt)

Hersteller

– beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

– unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

– stellt sicher und erklärt, daß das Druckgerät die in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen erfüllt

–prüft jedes Druckgerät im Rahmen des Qualitätssicherungssystems

– verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

– unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

– hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
- die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

Hersteller oder Bevollmächtigter

– bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

– bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

– stellt eine Konformitätserklärung aus

– teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

– bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

– prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

– führt regelmäßig Audits durch

– kann unangemeldete Besuche abstatten zur Kontrolle des ordnungsgemäßen funktionieren des Qualitätssicherungssystems

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems

–Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssstems

 
 

Modul E1 (Qualitätssicherung Produkt)

Hersteller

– beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

– unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

– stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen

– verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

– unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

– erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie

– hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
- die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
- Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

Hersteller oder Bevollmächtigter

– bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

– bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

– stellt eine Konformitätserklärung aus

– teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

– bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

– Prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

– fürhrt regelmäßig Audits durch

– ksnn unangemeldete Besuche abstatten

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassungen des Qualitätssicherungssystems

–Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssstems

 
 

Modul F (Prüfung der Produkte)

Hersteller

– trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß mit den Anforderungen der Richtlinie und den beschriebenen Unterlagen der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder der EG-Entwurfsprüfbescheinigung entspricht.

Hersteller oder Bevollmächtigter

– stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen und der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen

– bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

– bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

– stellt eine Konformitätserklärung aus

– hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

– muß die Konformitätsbescheinigung vorlegen der benannten Stelle vorlegen können

Benannte Stelle

– prüft jedes Druckgerät auf Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie

– überprüft, ob das Schweißpersonal und das NDT-Prüfpersonal qualifiziert und zugelassen sind

– überprüft die Werkstoffnachweise

–überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals

– sie führt die Endabnahme durch (Schlußprüfung, Druckprüfung und ggf. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)

– bringt ihre Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung an

– erstellt eine Konformitätsbescheinigung

 
 

Modul G (EG-Einzelprüfung)

Hersteller

– stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, für die eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen

– bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

– stellt eine Konformitätserklärung aus

– beantragt bei einer benannten Stelle die Einzelprüfung

– erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertng der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie

Hersteller oder Bevollmächtigter

– hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

– muß die Konformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung vorlegen können

Benannte Stelle

–prüft den Entwurf und Konstruktion jedes Druckgerätes und führt bei der Fertigung entsprechende Prüfungen durch

– prüft die technischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf und Fertigungsverfahren

– erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe

– erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind

–überprüft die Qualifikation des Schweiß- und Prüfpersonals

– sie führt die Endabnahme durch (Schlußprüfung, Druckprüfung und ggf. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)

– bringt hinter der CE-Kennzeichnung ihre Kennummer an

– stellt eine Konformitätsbescheinigung aus

 
 

Modul H (Umfassende Qualitätssicherung)

Hersteller

– stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen

–unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann

– beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

– unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

– verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

– unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

– hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
-Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
-die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

Hersteller oder Bevollmächtigter

– bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

– bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

– stellt eine Konformitätserklärung aus

– teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

– bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

– prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

– führt regelmäßig Audits durch

–führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei

•Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)

•Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)

–kann unangemeldete Besuche abstatten

–führt bei Einzelfertigung an jedem Druckgeräte die Druckprüfung durch

    • befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte nach Art. 3 Nr. 1.2 ((Kategorie III)

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems

–übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte Zulassungen für Qualitätssicherungsssteme

 
 

Modul H1 (Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung und besonderer Überwachung der Abnahme)

Hersteller

– stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen

–beantragt bei einer benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs

- unterrichtet der benannten Stelle über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf

–unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann

– beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

– unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

– verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

– unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

– hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
-Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
-die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

Hersteller oder Bevollmächtigter

– bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

– bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

– stellt eine Konformitätserklärung aus

– teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

– bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

– führt die EG-Entwurfsprüfung durch

– erstellt die EG-Entwurfsprüfbescheinigung

– prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

– führt regelmäßig Audits durch

–führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei

•Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)

•Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)

– übewacht die Abnahmeprüfungen des Herstellers durch unangemeldete Besuche und führt dabei Kontrollen an den Druckgeräten durch

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems

–Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Entwurfsprüfbescheinigungen

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