Verantwortung und Aufgaben

Hersteller

Ein Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung des Druckgerätes trägt, das in seinem Namen in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden soll.

Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, daß ein Druckgerät, das auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht werden soll, entsprechend den wesentlichen Anforderungen, die in den Bestimmungen der Druckgeräte Richtlinie enthalten sind, entworfen und hergestellt.

Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach einem der in Anhang III der Druckgeräte Richtlinie beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.

Der Hersteller kann Fertigerzeugnisse, -teile oder -elemente verwenden oder Arbeiten an Subunternehmer vergeben. Er muß jedoch immer die Oberaufsicht behalten und die notwendigen Befugnisse besitzen, um die Verantwortung für das Druckgerär übernehmen zu können.

Der Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die für den Entwurf und die Herstellung eines Druckgerätes, das in seinem Namen in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden soll, verantwortlich ist. Außerdem gehen die Herstellerverpflichtungen auf denjenigen über, der ein Druckgerät wesentlich verändert oder umbaut, um es in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen.

Der Hersteller kann das Druckgerät selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, oder zusammenbauen lassen, um es unter seinem Namen auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr zu bringen, wodurch er selbst als Hersteller fungiert. Bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer muß der Hersteller die Oberaufsicht über das Produkt behalten und sicherstellen, daß er alle notwendigen Informationen erhält, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen entsprechend der Druckgeräte Richtlinien notwendig sind. Auf keinen Fall darf der Hersteller, der seine Arbeiten vollständig oder teilweise an einen Subunternehmer vergibt, seine Verantwortung beispielsweise an einen Bevollmächtigten, eine Vertriebsgesellschaft, einen Einzelhändler, Großhändler, Benutzer oder Subunternehmer weiterreichen.

Der Hersteller bleibt generell für Maßnahmen verantwortlich, die ein Bevollmächtigter in seinem Namen durchführt.

Der Hersteller hat die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Konformität seines Druckgerätes mit der Druckgeräte Richtlinie, da er entweder das Produkt selbst entworfen und hergestellt hat oder das Produkt unter seinem Namen auf den Markt gelangt.

Er ist verantwortlich :

–für den Entwurf und die Herstellung des Druckgerätes entsprechend den in der Druckgeräte Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen und

–für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach den in der Druckgeräte Richtlinie vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.

–Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.

–Der Herstller wählt das Konformitätsbewertungsverfahren aus, daß entsprechend der Kategorie möglich ist.

Der Hersteller muß den Entwurf und den Bau des Druckgerätes verstehen, damit er die Verantwortung dafür tragen kann, daß das Druckgerät alle Bestimmungen der Druckgeräte Richtlinie erfüllt. Dies trifft zu, wenn der Hersteller das Druckgerät entwirft, herstellt, zusammenbaut, aber auch, wenn einer oder alle dieser Vorgänge von einem Subunternehmer durchgeführt werden.

Der Hersteller muß nicht in der Gemeinschaft niedergelassen sein. Die sich aus der Druckgeräte Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gelten demnach für alle Hersteller unabhängig davon, ob sie außerhalb der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind

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Verantwortlichkeiten des Herstellers im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren:

Was die Konformitätsbewertung anbelangt, ist die Verantwortung des Herstellers von dem angewandten Konformitätsbewertungsverfahren abhängig. Im allgemeinen muß der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der Herstellungsprozeß die Richtlinienkonformität des Druckgerätes gewährleistet, die CE-Kennzeichnung am Druckgerät anbringen, technische Unterlagen erarbeiten und die EG-Konformitätserklärung ausstellen. Je nach Komformitätsbewertungsverfahren (Modul) kann es erforderlich sein, daß der Hersteller das Druckgerät einer benannten Stelle zur Prüfung und Zertifizierung vorlegen muß oder sein Qualitätssicherungssystem von einer benannten Stelle zertifizieren läßt.

Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren unterrichtet der Hersteller die beanannte Stelle über das Produktionsprogramm, damit die benannte Stelle die Druckprüfung für nachstehende aufgeführte Druckgeräte der Kategorie III und IV durchführen kann:

–Behälter für Gase (Fluidgruppe 1+2)

–Behälter für Flüssigkeiten (Fluidgruppe 1)

–befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte nach Art. 3 Nr. 1.2 ((Kategorie III)

Bei zu Unrecht vorgenommene CE-Kennzeichnung ist der Hersteller verpflichtet, dieses Druckgerät wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen.


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Modul A (Interne Fertigungskontrolle)

Hersteller

–erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes

–trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet

–stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte die Anforderungen erfüllen

Hersteller oder Bevollmächtigter

–bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

–stellt eine Konformitätserklärung aus

–hält für die Überwachungsbehörden eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen 10 Jahre zur Verfügung

Benannte Stelle

 
  

Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Abnahme)

Hersteller

–erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes

–trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet ist

–stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte die Anforderungen erfüllen

– bringt unter der Verantwortung der benannten Stellen deren Kennnummer auf jedem Druckgerät an

Hersteller oder Bevollmächtigter

–bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

–stellt eine Konformitätserklärung aus

–hält für die Überwachungsbehörden eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen 10 Jahre zur Verfügung

Benannte Stelle

–überwacht die Abnahme durch unangemeldete Besuche beim Hersteller

 
 

Modul B (EG-Baumusterprüfung)

Hersteller

–erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes

Hersteller oder Bevollmächtigter

–stellt Antrag auf EG-Baumusterprüfung bei einer einzigen benannten Stelle

–stellt der benannten Stelle ein (oder mehrere) für die beabsichtigte Produktion repräsentative(s) Muster (Baumuster) zur Verfügung

–unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster

–hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

Benannte Stelle

–prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion representatives Muster, den Vorschriften der Druckgeräte Richtlinie entspricht

–prüft technische Unterlagen

–erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe

–erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind

–überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals

–führt entprechende Untersuchungen durch, wenn keine harmonisierte Normen angewandt wurden

–prüft, ob die einschlägigen Normen richtig angewendet werden

–stellt die EG-Baumusterprüfbescheinigung aus

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene EG-Baumusterprüfbescheinigungen

–übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Baumusterprüfbescheinigungen

 
 

Modul B1 (EG-Entwurfsprüfung)

Der Hersteller

–erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes

Hersteller oder Bevollmächtigter

–Stellt Antrag auf EG-Entwurfsprüfung bei einer einzigen benannten Stelle

–unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen der technischen Unterlagen an dem zugelassenen Entwurf

–hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EG-Entwurfsprüfbescheinigung 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

Benannte Stelle

–prüft die technischen Unterlagen und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen entworfen wurden

–erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe

–erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind

–überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals

–führt entprechende Untersuchungen durch, wenn keine harmonisierten Normen angewandt wurden

–prüft, ob die einschlägigen Normen richtig angewendet werden

–stellt die EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus

–übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene EG-Entwurfsprüfbescheinigungen

–übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Entwurfsprüfbescheinigungen

 
 

Modul C1 (Konformität mit der Bauart)

Hersteller

–trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet

–bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren Kennnummer auf jedem Druckgerät an

Hersteller oder Bevollmächtigter

–stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte der EG-Baumusterprüfbescheinigung entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen erfüllen

–bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an

–stellt eine Konformitätserklärung aus

–hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

Benannte Stelle

–überwacht die Abnahme durch unangemeldete Besuche beim Hersteller

–vergewissert sich, daß der Hersteller die Abnahmen tatsächlich durchführt

–entnimmt ggf. Druckgeräte zu Kontrollzwecken

 
 

Modul D (Qualitätssicherung Produktion)

Hersteller

–beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

–unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

–stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte in der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder in der EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen erfüllen

–verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

–unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann

–unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

–hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
-Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem
-die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

 

Hersteller oder Bevollmächtigter

–bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

–bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

–stellt eine Konformitätserklärung aus

–teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

–bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

–prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

–führt regelmäßig Audits durch

–kann unangemeldete Besuche abstatten

–führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei

•Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)

•Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen

–übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme

 
 

Modul D1 (Qualitätssicherung Produktion)

Hersteller

–beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

–unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

–stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen

–verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

–unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

–erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie

–hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
• die technischen Unterlagen
• Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
• die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
• die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
• Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

Hersteller oder Bevollmächtigter

–bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

–bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

–stellt eine Konformitätserklärung aus

–teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

–bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

–prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

–führt regelmäßig Audits durch

– kann unangemeldete Besuche abstatten zur Kontrolle des ordungsgemäßen funktionieren des Qualitätssicherungssystems

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems

–übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssstems

 
 

Modul E (Qualitätssicherung Produkt)

Hersteller

–beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

–unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

–stellt sicher und erklärt, daß das Druckgerät die in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen erfüllt

–prüft jedes Druckgerät im Rahmen des Qualitätssicherungssystems

–unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann

–verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

–unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

–hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
•Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
• die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
• die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
• Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

Hersteller oder Bevollmächtigter

–bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

–bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

–stellt eine Konformitätserklärung aus

–teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

–bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

–prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

–führt regelmäßig Audits durch

–führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei

•Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)

•Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)

–kann unangemeldete Besuche abstatten zur Kontrolle des ordnungsgemäßen funktionierens des Qualitätssicherungssystems

–übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems

–Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssystems

 
 

Modul E1 (Qualitätssicherung Produkt)

Hersteller

–beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

–unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

–stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen

–verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

–unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

–erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie

–hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
•Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
• die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
• die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
• Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

Hersteller oder Bevollmächtigter

–bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

–bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

–stellt eine Konformitätserklärung aus

–teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

–bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

–prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

–führt regelmäßig Audits durch

–kann unangemeldete Besuche abstatten

–übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems

–übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssystems

 
 

Modul F (Prüfung der Produkte)

Hersteller

–trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß mit den Anforderungen der Richtlinie und den beschriebenen Unterlagen der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder der EG-Entwurfsprüfbescheinigung entspricht.

Hersteller oder Bevollmächtigter

–stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen und der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen

–bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

–stellt eine Konformitätserklärung aus

–hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

–muß die Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können

Benannte Stelle

–prüft jedes Druckgerät auf Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie

–überprüft, ob das Schweißpersonal und das NDT-Prüfpersonal qualifiziert und zugelassen ist

–überprüft die Werkstoffnachweise

–überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals

–sie führt die Endabnahme durch (Schlußprüfung, Druckprüfung und ggf. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)

–bringt ihre Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung an oder läßt diese anbringen

–erstellt eine Konformitätsbescheinigung

 
 

Modul G (EG-Einzelprüfung)

Hersteller

–stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, für die eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen

–bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

–stellt eine Konformitätserklärung aus

–beantragt bei einer benannten Stelle die Einzelprüfung

–erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie

Hersteller oder Bevollmächtigter

–hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

–muß die Konformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung vorlegen können

Benannte Stelle

–prüft den Entwurf und Konstruktion jedes Druckgerätes und führt bei der Fertigung entsprechende Prüfungen durch

–prüft die technischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf und Fertigungsverfahren

–erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe

–erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind

–überprüft die Qualifikation des Schweiß- und Prüfpersonals

–führt die Endabnahme durch (Schlußprüfung, Druckprüfung und ggf. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)

–bringt hinter der CE-Kennzeichnung ihre Kennummer an oder läßt diese anbringen

–stellt eine Konformitätsbescheinigung aus

 
 

Modul H (Umfassende Qualitätssicherung)

Hersteller

–stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen

–beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

–unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann

–unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

–verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

–unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

–hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
•Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
•die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
•die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
•Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

Hersteller oder Bevollmächtigter

–bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

–bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

–stellt eine Konformitätserklärung aus

–teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

–bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

–prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

–führt regelmäßig Audits durch

–führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei

•Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)

•Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)

–kann unangemeldete Besuche abstatten

–führt bei Einzelfertigung an jedem Druckgeräte die Druckprüfung durch

    • befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte nach Art. 3 Nr. 1.2 ((Kategorie III)

–übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems

–übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssystems

 
 

Modul H1 (Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung und besonderer Überwachung der Abnahme)

Hersteller

–stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen

–beantragt bei einer benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs

–unterrichtet die benannte Stelle über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf

–unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann

–beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle

–unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle

–verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert

–unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems

–hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
•Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem
•die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
•die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
•Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle

Hersteller oder Bevollmächtigter

–bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an

–bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an

–stellt eine Konformitätserklärung aus

–teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren

Benannte Stelle

–bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers

–führt die EG-Entwurfsprüfung durch

–erstellt die EG-Entwurfsprüfbescheinigung

–prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems

–führt regelmäßig Audits durch

–führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei

•Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)

•Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)

–überwacht die Abnahmeprüfungen des Herstellers durch unangemeldete Besuche und führt dabei Kontrollen an den Druckgeräten durch

–übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems

–übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte EG-Entwurfsprüfbescheinigung

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