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Hersteller
Ein Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung des Druckgerätes trägt, das in seinem Namen in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden soll.
Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, daß ein Druckgerät, das auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht werden soll, entsprechend den wesentlichen Anforderungen, die in den Bestimmungen der Druckgeräte Richtlinie enthalten sind, entworfen und hergestellt.
Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach einem der in Anhang III der Druckgeräte Richtlinie beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.
Der Hersteller kann Fertigerzeugnisse, -teile oder -elemente verwenden oder Arbeiten an Subunternehmer vergeben. Er muß jedoch immer die Oberaufsicht behalten und die notwendigen Befugnisse besitzen, um die Verantwortung für das Druckgerär übernehmen zu können.
Der Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die für den Entwurf und die Herstellung eines Druckgerätes, das in seinem Namen in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden soll, verantwortlich ist. Außerdem gehen die Herstellerverpflichtungen auf denjenigen über, der ein Druckgerät wesentlich verändert oder umbaut, um es in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen.
Der Hersteller kann das Druckgerät selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, oder zusammenbauen lassen, um es unter seinem Namen auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr zu bringen, wodurch er selbst als Hersteller fungiert. Bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer muß der Hersteller die Oberaufsicht über das Produkt behalten und sicherstellen, daß er alle notwendigen Informationen erhält, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen entsprechend der Druckgeräte Richtlinien notwendig sind. Auf keinen Fall darf der Hersteller, der seine Arbeiten vollständig oder teilweise an einen Subunternehmer vergibt, seine Verantwortung beispielsweise an einen Bevollmächtigten, eine Vertriebsgesellschaft, einen Einzelhändler, Großhändler, Benutzer oder Subunternehmer weiterreichen.
Der Hersteller bleibt generell für Maßnahmen verantwortlich, die ein Bevollmächtigter in seinem Namen durchführt.
Der Hersteller hat die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Konformität seines Druckgerätes mit der Druckgeräte Richtlinie, da er entweder das Produkt selbst entworfen und hergestellt hat oder das Produkt unter seinem Namen auf den Markt gelangt.
Er ist verantwortlich :
für den Entwurf und die Herstellung des Druckgerätes entsprechend den in der Druckgeräte Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen und
für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach den in der Druckgeräte Richtlinie vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.
Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.
Der Herstller wählt das Konformitätsbewertungsverfahren aus, daß entsprechend der Kategorie möglich ist.
Der Hersteller muß den Entwurf und den Bau des Druckgerätes verstehen, damit er die Verantwortung dafür tragen kann, daß das Druckgerät alle Bestimmungen der Druckgeräte Richtlinie erfüllt. Dies trifft zu, wenn der Hersteller das Druckgerät entwirft, herstellt, zusammenbaut, aber auch, wenn einer oder alle dieser Vorgänge von einem Subunternehmer durchgeführt werden.
Der Hersteller muß nicht in der Gemeinschaft niedergelassen sein. Die sich aus der Druckgeräte Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gelten demnach für alle Hersteller unabhängig davon, ob sie außerhalb der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind

Verantwortlichkeiten des Herstellers im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren:
Was die Konformitätsbewertung anbelangt, ist die Verantwortung des Herstellers von dem angewandten Konformitätsbewertungsverfahren abhängig. Im allgemeinen muß der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der Herstellungsprozeß die Richtlinienkonformität des Druckgerätes gewährleistet, die CE-Kennzeichnung am Druckgerät anbringen, technische Unterlagen erarbeiten und die EG-Konformitätserklärung ausstellen. Je nach Komformitätsbewertungsverfahren (Modul) kann es erforderlich sein, daß der Hersteller das Druckgerät einer benannten Stelle zur Prüfung und Zertifizierung vorlegen muß oder sein Qualitätssicherungssystem von einer benannten Stelle zertifizieren läßt.
Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren unterrichtet der Hersteller die beanannte Stelle über das Produktionsprogramm, damit die benannte Stelle die Druckprüfung für nachstehende aufgeführte Druckgeräte der Kategorie III und IV durchführen kann:
Behälter für Gase (Fluidgruppe 1+2)
Behälter für Flüssigkeiten (Fluidgruppe 1)
befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte nach Art. 3 Nr. 1.2 ((Kategorie III)
Bei zu Unrecht vorgenommene CE-Kennzeichnung ist der Hersteller verpflichtet, dieses Druckgerät wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen.
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Modul A (Interne Fertigungskontrolle) |
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Hersteller
erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet
stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte die Anforderungen erfüllen |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
stellt eine Konformitätserklärung aus
hält für die Überwachungsbehörden eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen 10 Jahre zur Verfügung |
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Benannte Stelle |
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Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Abnahme) |
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Hersteller
erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet ist
stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte die Anforderungen erfüllen
bringt unter der Verantwortung der benannten Stellen deren Kennnummer auf jedem Druckgerät an |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
stellt eine Konformitätserklärung aus
hält für die Überwachungsbehörden eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen 10 Jahre zur Verfügung |
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Benannte Stelle
überwacht die Abnahme durch unangemeldete Besuche beim Hersteller |
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Modul B (EG-Baumusterprüfung) |
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Hersteller
erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
stellt Antrag auf EG-Baumusterprüfung bei einer einzigen benannten Stelle
stellt der benannten Stelle ein (oder mehrere) für die beabsichtigte Produktion repräsentative(s) Muster (Baumuster) zur Verfügung
unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster
hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung |
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Benannte Stelle
prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion representatives Muster, den Vorschriften der Druckgeräte Richtlinie entspricht
prüft technische Unterlagen
erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe
erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind
überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals
führt entprechende Untersuchungen durch, wenn keine harmonisierte Normen angewandt wurden
prüft, ob die einschlägigen Normen richtig angewendet werden
stellt die EG-Baumusterprüfbescheinigung aus
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene EG-Baumusterprüfbescheinigungen
übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Baumusterprüfbescheinigungen |
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Modul B1 (EG-Entwurfsprüfung) |
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Der Hersteller
erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
Stellt Antrag auf EG-Entwurfsprüfung bei einer einzigen benannten Stelle
unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen der technischen Unterlagen an dem zugelassenen Entwurf
hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EG-Entwurfsprüfbescheinigung 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung |
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Benannte Stelle
prüft die technischen Unterlagen und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen entworfen wurden
erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe
erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind
überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals
führt entprechende Untersuchungen durch, wenn keine harmonisierten Normen angewandt wurden
prüft, ob die einschlägigen Normen richtig angewendet werden
stellt die EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus
übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene EG-Entwurfsprüfbescheinigungen
übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Entwurfsprüfbescheinigungen |
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Modul C1 (Konformität mit der Bauart) |
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Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet
bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren Kennnummer auf jedem Druckgerät an |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Druckgeräte der EG-Baumusterprüfbescheinigung entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen erfüllen
bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an
stellt eine Konformitätserklärung aus
hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung |
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Benannte Stelle
überwacht die Abnahme durch unangemeldete Besuche beim Hersteller
vergewissert sich, daß der Hersteller die Abnahmen tatsächlich durchführt
entnimmt ggf. Druckgeräte zu Kontrollzwecken |
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Modul D (Qualitätssicherung Produktion) |
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Hersteller
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte in der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder in der EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen erfüllen
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
-Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem
-die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
-Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
führt regelmäßig Audits durch
kann unangemeldete Besuche abstatten
führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei
Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)
Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen
übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme
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Modul D1 (Qualitätssicherung Produktion) |
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Hersteller
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
die technischen Unterlagen
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems
die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle
Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
führt regelmäßig Audits durch
kann unangemeldete Besuche abstatten zur Kontrolle des ordungsgemäßen funktionieren des Qualitätssicherungssystems
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems
übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssstems |
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Modul E (Qualitätssicherung Produkt) |
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Hersteller
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
stellt sicher und erklärt, daß das Druckgerät die in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen erfüllt
prüft jedes Druckgerät im Rahmen des Qualitätssicherungssystems
unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung: Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
führt regelmäßig Audits durch
führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei
Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)
Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)
kann unangemeldete Besuche abstatten zur Kontrolle des ordnungsgemäßen funktionierens des Qualitätssicherungssystems
übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems
Übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssystems |
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Modul E1 (Qualitätssicherung Produkt) |
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Hersteller
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung: Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
führt regelmäßig Audits durch
kann unangemeldete Besuche abstatten
übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems
übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssystems |
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Modul F (Prüfung der Produkte) |
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Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß mit den Anforderungen der Richtlinie und den beschriebenen Unterlagen der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder der EG-Entwurfsprüfbescheinigung entspricht. |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen und der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
stellt eine Konformitätserklärung aus
hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung
muß die Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können |
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Benannte Stelle
prüft jedes Druckgerät auf Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie
überprüft, ob das Schweißpersonal und das NDT-Prüfpersonal qualifiziert und zugelassen ist
überprüft die Werkstoffnachweise
überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals
sie führt die Endabnahme durch (Schlußprüfung, Druckprüfung und ggf. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)
bringt ihre Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung an oder läßt diese anbringen
erstellt eine Konformitätsbescheinigung |
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Modul G (EG-Einzelprüfung) |
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Hersteller
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, für die eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
stellt eine Konformitätserklärung aus
beantragt bei einer benannten Stelle die Einzelprüfung
erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Richtlinie |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung
muß die Konformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung vorlegen können |
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Benannte Stelle
prüft den Entwurf und Konstruktion jedes Druckgerätes und führt bei der Fertigung entsprechende Prüfungen durch
prüft die technischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf und Fertigungsverfahren
erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe
erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind
überprüft die Qualifikation des Schweiß- und Prüfpersonals
führt die Endabnahme durch (Schlußprüfung, Druckprüfung und ggf. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)
bringt hinter der CE-Kennzeichnung ihre Kennummer an oder läßt diese anbringen
stellt eine Konformitätsbescheinigung aus |
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Modul H (Umfassende Qualitätssicherung) |
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Hersteller
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung: Unterlagen über das Qualitätssicherungssystems die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
führt regelmäßig Audits durch
führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei
Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)
Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)
kann unangemeldete Besuche abstatten
führt bei Einzelfertigung an jedem Druckgeräte die Druckprüfung durch
befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte nach Art. 3 Nr. 1.2 ((Kategorie III)
übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems
übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte Zulassung des Qualitätssicherungssystems
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Modul H1 (Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung und besonderer Überwachung der Abnahme) |
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Hersteller
stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen
beantragt bei einer benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs
unterrichtet die benannte Stelle über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf
unterrichtet die benannte Stelle über das Produktionsproramm, damit die Druckprüfung stichprobenweise durch die benannte Stelle durchgeführt werden kann
beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle
unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und andere Prüfung, und unterliegt der Überwachung durch die benannte Stelle
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert
unterstützt die benannte Stelle bei ihrer Überwachung des Qualitätssicherungssystems
hält 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes nachstehende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung: Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem die Bewertung der Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle die Bewertungen (Auditierung) des Qualitätssicherungssystems von der benannten Stelle Berichte über Kontrollbesuche der benannten Stelle |
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Hersteller oder Bevollmächtigter
bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der benannten Stelle an
stellt eine Konformitätserklärung aus
teilt der benannten Stelle seine Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem zu aktualisieren |
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Benannte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem des Herstellers
führt die EG-Entwurfsprüfung durch
erstellt die EG-Entwurfsprüfbescheinigung
prüft geplante Änderungen des Qualitätssicherungssystems
führt regelmäßig Audits durch
führt stichprobenweise bei unangemeldeten Besuchen die Druckprüfung durch bei
Behälter für Gase Fluidgruppe 1+2 (Kategorie III und IV)
Behälter für Flüssigkeiten Fluidgruppe 1 (Kategorie III und IV)
überwacht die Abnahmeprüfungen des Herstellers durch unangemeldete Besuche und führt dabei Kontrollen an den Druckgeräten durch
übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene Zulassung des Qualitätssicherungssystems
übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über die zurückgezogene oder verweigerte EG-Entwurfsprüfbescheinigung |
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