Verantwortung und Aufgaben
Importeur
ist einer für das Inverkehrbringen verantwortliche Person, die aus einem Drittland ein Druckgerät auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft bringt
muß in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen natürliche oder juristische Person sein
Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen und hat er keinen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft, muß der Importeur sicherstellen, daß er die Marktaufsichtbehörden mit den notwendigen Informationen über das Druckgerät verfügen kann. Er muß in der Lage sein, eine Kopie der EG-Konformitätserklärung und ggf. die technischen Unterlagen für die Aufsichtsbehörden beizubringen.
Diese Verpflichtung wird dem Importeur nur übertragen, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassem ist und keinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft hat. Daher sollte der Importeur vom Hersteller eine schriftliche förmliche Zusicherung verlangen, daß die Unterlagen auf Anforderung der Aufsichtsbehörde zugänglich gemacht werden kann.
Die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen für den Importeur bzw. der Person, die für das Inverkehrbringen des Druckgerätes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verantwortlich ist, ist für nachstehende Konformitätsbewertungsverfahren festgeschrieben:
Modul A : Technische Unterlagen
Modul B: Technische Unterlagen und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung
Modul B1: Technische Unterlagen und eine Kopie der EG-Entwurfsprüfbescheinigung
Modul C1: Technische Unterlagen
Die Unterlagen sind mind. 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes bereitzuhalten.