Verantwortung und Aufgaben

Anerkannte unabhängige Prüfstellen

• Anerkannte unabhängige Prüftellen übernehmen Aufgaben, die von öffentlichen Interesse sind, und müssen daher den Behörden gegenüber verantwortlich bleiben.

• Die anerkannten unabhängigen Prüfstellen sind neben den benannten Stellen für die Zulassung von Arbeitsverfahren (Verfahrensprüfungen) und die Zulassung von Personal für die Ausführung von dauerhaften Verbindungen (Schweißern) zuständig.

• Sie führen Personalqualifikationen durch für die zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen

• Sie müssen auf kompetente, nicht-diskriminierende, transparente, neutrale, unabhängige und unparteiische Weise arbeiten. Sie müssen Personal mit den entsprechenden Kenntnissen und Erfahrung für die Durchführung der Zulassung von Arbeitsverfahren sowie für Schweiß- und Prüfpersonal der Druckgeräterichtlinie beschäftigen.

• Sie müssen ausreichend versichert sein, damit ihre berufliche Tätigkeit abgedeckt ist.

Die anerkannten unabhängigen Prüfstellen sind neutral, d. h. unabhängig von ihren Auftraggebern und sonstigen Interessengruppen, und müssen dies auch bleiben. Die Rechtsform der um Benennung nachsuchenden Stellen, d. h. ob sie privat oder staatlich sind, ist unerheblich, solange ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität gewährleistet ist und sie als Rechtsperson Rechte und Pflichten wahrzunehmen vermögen.

Um ihre Unparteilichkeit zu gewährleisten, müssen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen sowie ihr Personal ihre Entscheidungen frei von kommerziellem, finanziellem und sonstigem Druck treffen, der ihr Urteil beeinflussen könnte. Durch die Einführung entsprechender Verfahren muß die Stelle zudem sicherstellen, daß ihre Arbeit nicht von außen beeinflußt wird. Die Struktur der Stelle muß so konzipiert sein, daß ihre Unparteilichkeit gewährleistet ist.

Die anerkannten unabhängigen Prüfstellen dürfen keine zusätzlichen Dienstleistungen anbieten oder bereitstellen, es sei denn, sie bedeuten für das Produkt einen zusätzlichen Nutzen. Ferner müssen sie sicherstellen, daß ihre Tätigkeit in Bereichen außerhalb des Geltungsbereichs der nach dem neuen Konzept verfaßten Richtlinien nicht das Vertrauen in ihre Kompetenz, Objektivität, Unparteilichkeit oder Integrität als anerkannte unabhängige Prüfstelle gefährdet oder untergräbt. Zur Gewährleistung der Objektivität, Unparteilichkeit und Integrität darf es sich bei der Stelle und bei ihrem (direkt oder im Unterauftrag beschäftigten) Personal, die für die als anerkannten unabhängigen Prüfstellen durchgeführten Arbeiten verantwortlich sind, weder um den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten noch um einen Lieferanten oder einen seiner Mitbewerber handeln und dürfen weder die Stelle noch ihr Personal einem dieser Akteure hinsichtlich Entwurf, Herstellung, Vermarktung oder Wartung der betreffenden Produkte Beratungsdienste anbieten oder bereitstellen (oder angeboten oderbereitgestellt haben). Der Austausch fachlicher Informationen und Anleitungen zwischen einer anerkannten unabhängigen Prüfstellen und einem Hersteller ist hingegen zulässig.

Die anerkannten unabhängigen Prüfstellen müssen über dokumentierte Verfahren zur Ermittlung, Überprüfung und Lösung sämtlicher Fälle, in denen Interessenkonflikte vermutet bzw. nachgewiesen wurden, verfügen. Sie sollten auch das in ihrem Auftrag tätige Personal dazu verpflichten, etwaige Interessenkonflikte zu melden.

Der anerkannten unabhängigen Prüfstelle muß Personal unterstehen, das über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung im Hinblick auf die betreffenden Druckgeräte sowie über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Kenntnisse und Erfahrung sollten insbesondere die maßgeblichen ordnungspolitischen Anforderungen und Durchsetzungsmaßnahmen, europäische und internationale Normungsaktivitäten, einschlägige Technologien, Herstellungsmethoden und Überprüfungsverfahren sowie die normalen Gebrauchsbedingungen des jeweiligen Druckgerätes betreffen. Die Stelle muß in der Lage sein, die Leistung aller ihrer Ressourcen zu steuern, zu überwachen und dafür verantwortlich zu sein, sowie umfassende Aufzeichnungen über die Eignung des in bestimmten Bereichen eingesetzten Personals, ob es sich um Vertragsmitarbeiter oder um von externen Stellen bereitgestellte Mitarbeiter handelt, zu führen.

Die anerkannten unabhängigen Prüfstellen müssen ausreichend versichert sein, damit ihre ausgeübte Tätigkeit abgedeckt ist. Umfang und Gesamthöhe der Haftpflichtversicherung müssen dem Arbeitsumfang der anerkannten unabhängigen Prüfstelle entsprechen. .


 

 

 

Mindestkriterien für die Bestimmung der anerkannten unabhängigen Prüfstellen

ANHANG IV der Druckgeräte Richtlinie 97/23/EG

1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Bewertungen und Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Aufsteller oder dem Betreiber der Druckgeräte oder Baugruppen, die diese Stelle prüft, identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckgeräte oder Baugruppen beteiligt sein. Dies schliesst nicht aus, dass zwischen dem Hersteller der Druckgeräte oder Baugruppen und der Stelle technische Informationen ausgetauscht werden können.

2. Die Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und grösster technischer Sachkunde durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

3. Die Stelle muss über das Personal und die Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen oder Überwachungsmassnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; ebenso muss sie Zugang zu den für ausserordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4. Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

– Es muss eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.

– Es muss ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet haben.

– Es muss die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

5. Die Unparteilichkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach den Ergebnissen derselben richten.

6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Kontrollen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.

7. Das Personal der Stelle ist (ausser gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Richtlinie oder jeder innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.