Hallo Zusammen,
wie ist in der DGRL (2014/68/EU) der Punkt 4.2 c „Vom Hersteller des Druckgeräts ist bei Druckgeräten der Kategorien III und IV eine besondere Bewertung des Einzelgutachtens zu den Werkstoffen von der für die Konformitätsbewertung des Druckgerätes zuständigen notifizierten Stelle durchführen zu lassen“ zu verstehen?
Kann ich den Werkstoff mit 3.1 APZ einkaufen und das Druckgerät mit Modul B und F abnehmen lassen, oder ist der Werkstoff wegen dem Einzelgutachten automatisch mit einem 3.2 APZ einzukaufen.
MfG
Tim