Eine Pumpe ist kein Druckgerät im Sinne der DGRL. Eine Pumpe gehört zu den Teilen, "bei denen der Druck kein wesentlicher Faktor für Konstruktion darstellt". Pumpen fallen daher unter Art. 1 Abs. 3.10 und sind daher von der DGRL ausgeschlossen (siehe auch Leitlinie 1/11). Die druckbedingten Gefahren sind ggf. durch die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu berücksichtigen.