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#167 - November 21, 2007 Norm für Kleinsdruckkammern?
Berliner Offline
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Ort: Berlin
Hallo,

für den Laborbetrieb haben wir eine Druckkammer konstruiert. In ihr werden Kleinstbauteiel mit Heliumdruck beaufschlagt. Daten:

Innenvolumen: ca. 0,3 Liter
Heliumdruck: max. 8-10 bar

in der Kammer ist eine Glasscheibe zur visuellen Konrolle integriert. unter welche Verordnung/Regel fallen wir damit(Behälter/Geräte)? man könnte konstruktiv mit aufwand evtl unter die behälter grenze (0,22l) kommen...ist das sinnvoll?

mfg

der berliner
hoch
#168 - November 25, 2007 Re: Norm für Kleinsdruckkammern?
Die Redaktion Offline
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Die DGRL kennt keine untere Volumengrenze (siehe auch Leitlinie 1/5).
Für die Einstufung ist alleine Art. 3 in Verbindung mit den Diagrammen nach Anhang II der DGRL maßgebend. Demnach wäre nach Diagramm 2 das Druckgerät nach Art. 3/Abs. 3 (Gute Ingenieurpraxis) einzustufen.
Es sollte auch geprüft werden, ob nicht ein Ausschluss nach Art. 1 Abs. 3.6 vorliegt.
hoch


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