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#204 - December 12, 2001 Sicherheitsventile
Anonym
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Nach Punkt 2 Anhang II fallen die in Artikel 1 Nummer 2.1.3 definierten und in Artikel 3 Nummer 1.4 genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion unter Kategorie IV.
Meine Frage nun lautet:
Wenn wir annehmen, dass sie zu den Rohrleitungen bzgl. der Diagramme gehören. Gilt dann ebenfalls die Ausnahme <= DN 25 Artilel 3 Absatz 3 (gute Ingenieurspraxis) oder sind dann selbst die kleinsten Nennweiten in Kat. IV einzuordnen ?
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#205 - December 14, 2001 Re: Sicherheitsventile
Anonym
Nicht registriert

Für Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion kann Artilel 3 Absatz 3 (gute Ingenieurspraxis) nicht angewendet werden.
Nach Diagramm 9 würden sonst beispielsweise Ausrüstungsteile mit Sicherheitfunktion bis DN 200 nach guter Ingenieurpraxis ausgelegt und gebaut werden dürfen.
Alle Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen üblicherweise unter Kategorie IV, unabhängig von der Nennweite.
Diese Auffassung deckt sich auch mit dem Leitfaden des Fachverbandes Armaturen.
Ausnahmen sind nach Anhang II Nr. 2 nur für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion möglich.
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#206 - December 17, 2007 Re: Sicherheitsventile
Tim1010 Offline
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Die Frage die sich dann bei mir stellt ist ob dann das ganze Bauteil und somit die komplette Baugruppe in Kategorie IV fehlt (Ausrüstungsteil-> Bauteil -> Baugruppe). Konkretes Beispiel aus meiner Praxis:
Wir haben eine Vakuumleitung (<=0,5 keine Kategorie), bauen jedoch ein Sicherheitsventil ein. Ist jetzt dieses Bauteil (Vakuumleitung) ebenfalls in Kategorie IV rutscht? Únd dann ebenfalls die gesammte Baugruppe (z.B.: Kondensator; Dampfleitung etc.) Kategorie IV ist? Das würde ja schon rein kostentechnisch einiges nach sich ziehen (benannte Stelle usw.).
Vielen Dank schon einmal im voraus für jede Antwort und/ oder korrektur meiner Aussagen.
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