Vielen Dank! Das hilft mir schon einmal weiter. Offene Frage ist jedoch noch immer in wie fern Strahlpumpen bzw. Ejektoren einkategorisiert werden. Andere Pumpen könnte man meines Erachtens zu den Teilen "bei denen der Druck kein wesentlicher Faktor für die Konstruktion darstellt" einkategorisieren und würden daher unter Art.1 Abs.3.10 fallen und sind daher von der DGRL ausgeschlossen. Aber bei Strahlpumpen (Ejektoren) sieht dies meinese Erachtens ganz anders aus, da ein Gas (oftmals Wasserdampf) mit hohem Druck als Treibmittel fungiert und somit die Konstruktion (Düse/ Flansche) entscheidend beeinflußt.
Nach einigen Recherchen bin ich leider immer noch zu keinem Ergebnis gekommen.
