Druckluftkartuschen sind ortsbewegliche Druckgeräte nach der Europ. Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht werden müssen. Die Umsetzungin deutsches Recht wurde in Deutschland durch die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) umgesetzt. Der Umgang (Transport, Prüfung usw.) mit diesen Druckgeräten ist in den verkehrsrechtlichen Vorschriften wie ADR und GGVSE geregelt.
Für den Klassifizierungscode 1A bzw. UN-Nummer 1002 (Pressluft) ist nach ADR-Tabelle 1 alle 10 Jahre eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen. Der Umfang und die Zuständigkeit für die Prüfung sind in ADR Abschnitt 6.2.1.6 festgelegt.
Nur zugelassene Prüfstellen können die Nutzungsdauer durch eine wiederkehrende Prüfung verlängern.