Nein nicht bis zum Ende der Übergangszeit, sondern spätestens am 1.1.2008 sind die max. Fristen in Abhängikeit der Kategorie nach Tabelle § 15 anzuwenden. Aufgrund der Betriebsweise kann es erforderlich sein, dass der Betreiber kürzere Prüffristen festlegen muss.
Solange keine neuen Technischen Regeln vom Betriebssicherheitsausschuss herausgegeben sind, gelten die alten TRB,TRR usw.. Demnach gelten die Regelung für die Druckprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen nach z.B TRB 514/512 bzw. HP30.
Für Rohrleitungen siehe TRR 514.