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#495 - April 01, 2003 § 15 der BetrSichV, wiederkehrende Prüfungen
Tigger Offline
Junior-Mitglied
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Beiträge: 16
Ort: Nienburg-Sulingen
Wer hat Erfahrung bezüglich der Umstellung von der Druckbehälterverordnung auf die Betriebssicherheitsverordnung?
Wir sind eine überwachungsbedürftige Anlage mit ca. 900 Druckgeräten.
Wie lege ich genau die Prüffristen für die wiederkehrende Prüfungen fest, da ich weder eine Gefahrenanalyse, geschweige denn eine Gefährdungsbeurteilung in den Händen habe.
Wer hat Erfahrung darin und kann mir weiterhelfen wie man "Altanlagen" neu einkategoriert nach DGRL?
Was geschieht mit den Prüfdrücken, da der Faktor 1,3fach ja nicht mehr aktuell ist. Laut DGRL in bezug auf Anhang I 7.4 Hydrostatischer Prüfdruck ist nur die Rede von Faktor 1,43fach oder 1,25fach unter Berücksichtigung der Streckgrenze.
Müssen die alten Prüfdrücke verworfen und neue ermittelt werden?
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#496 - May 09, 2003 Re: § 15 der BetrSichV, wiederkehrende Prüfungen
Anonym
Nicht registriert

Spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung hat der Betreiber der "Altanlagen" die neuen Bestimmungen der BetrSichV zu erfüllen bzw. auf die neuen betrieblichen Anforderungen umzustellen. Bis spätestens 31.12.2007 sind dann für alle "Altanlagen" die neuen betrieblichen Anforderungen der BetrSichV anzuwenden.
Der Betreiber der Anlage hat die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung, festzulegen. Falls eine Gefährdungsanalyse durchgeführt wurde (erforderlich, wenn der Arbeitgeber die Anlage bereitstellt und Beschäftigte bei der Arbeit die Anlage benutzen), kann die sicherheitstechnische Bewertung entfallen. Sowohl bei der sicherheitstechnischen Bewertung als auch bei der Gefahrenanalyse sind insbesondere die Betriebsweise (Anfahrzyklen, Betriebsbedingungen, Verschleißmechanismen wie Korrosion, Erosion, Störungen usw.) der Anlage zu berücksichten.
Für die Festlegung der Prüffristen sind die in §15 BetrSichV genannten Höchsprüffristen zu beachten. Für diese Bestimmung sind auch die Altanlagen in die entsprechende Kategorien gem. Anhang II der DGRL 97/23/EG einzustufen.
Die vorhandenen technischen Regeln für die Betriebsvorschriften (z.B: TRB 514) bleiben so lange gültig, bis sie vom "Ausschuss für Betriebssicherheit" überarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit bekanntgemacht wurden. Somit bleibt es vorerst bei dem Faktor für den Prüfdruck von 1,3.
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#497 - May 12, 2003 Re: § 15 der BetrSichV, wiederkehrende Prüfungen
Tigger Offline
Junior-Mitglied
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Ort: Nienburg-Sulingen
Vielen Dank für Ihre Hilfe. Soweit ist mir die Sache geläufig, nur mein Interesse ist es jetzt genaueres über die sicherheitstechnische Bewertug und die Gefährdungsbeurteilung in Erfahrung zu bringen. Wie muß so etwas aussehen, was genau hat darin zu erscheinen? Gibt es schon Vordrucke oder Richtlinien?
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#498 - June 10, 2003 Re: § 15 der BetrSichV, wiederkehrende Prüfungen
Anonym
Nicht registriert

Der TÜV und andere Firmen bieten Veranstaltungen an, mit Erfahrungsaustausch der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung.
Gute Informationen gibt es bei der BG Chemie.
(allgem. über Gefährdungsbeurteilungen usw.)
Z.B.: Merkblatt A 016, Merkblatt A 017,
"Gefährdungsbeurteilung Arbeitshilfen".
(http://bgcshop.jedermann.de)
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