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#971 - September 25, 2014 Re: APZ bei Abwicklung nach EN 13445 [Re: speedyj]
Die Redaktion Offline
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Zunächst einmal sind die Anforderungen der DGRL maßgebend, die bis auf eine Ausnahme kein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 kennt. Dies ist der Fall wenn für wichtige drucktragende Teile der Kat. II, III und IV der Werkstoffhersteller nicht über ein anerkanntes QS-System verfügt (siehe Leitlinie 7/5).
Insofern gibt es in der EN 13445 keine weiteren Festlegungen wo explizit ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 gefordert wird.
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Betreff Geschrieben von geschrieben am
APZ bei Abwicklung nach EN 13445 speedyj September 24, 2014
Re: APZ bei Abwicklung nach EN 13445 Die Redaktion September 25, 2014

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