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#1263 - July 13, 2023 Übergangsfrist UKCA / PED bei Modul G Abnahme
Tim1010 Offline
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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur derzeitigen Übergangsfrist der britischen PESR (UKCA) im Zusammenspiel mit der PED.
Folgender Sachverhalt liegt vor:
Unsere Baugruppe besteht aus verschiedenen Komponenten (Rohbündelkondensator/ Rohrleitung/ Ventile/ Strahlpumpe).
Das Bauteil Rohbündelkondensator fällt in Kategorie III. Wir würden nun das Modul G wählen für das Bauteil und für die Baugruppe.
Aufgrund der Übergangsfrist würden wir die Vorprüfung / Abnahme komplett nach DGRL machen lassen(benannte Stelle) und danach
auf Grundlage des ausgestellten CoC die Baugruppe ) als
PESR konform kennzeichnen (UKCA) und eine Konformitätsbezeichnung mit Verweis auf die harmoniserten Normen (nach UKCA) und der Übergangsfrist selbst ausstellen.
Ist diese Vorgehendweise korrekt?

Vielen Dank im voraus.

MFG

Tim
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#1264 - July 13, 2023 Re: Übergangsfrist UKCA / PED bei Modul G Abnahme [Re: Tim1010]
Die Redaktion Offline
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Das wäre ja eine Doppelzertifizierung nach beiden Rechtsgrundlagen.

Die EU-Konformitätserklärung nach PED kann nur auf der Grundlage der Konformitätsbescheinigung der notifizierten Stelle ausgestellt werden.

Für die Zertifizierung bzw. das Konformitätsbewertungsverfahren nach PESR ist eine notifizierte Stelle zu beteiligen, die nach dem UK-Recht für Druckgeräte anerkannt ist.

Insofern ist die o.g. Vorgehensweise abenteuerlich.
hoch
#1265 - July 18, 2023 Re: Übergangsfrist UKCA / PED bei Modul G Abnahme [Re: Die Redaktion]
Tim1010 Offline
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Hallo zusammen,

vielen Dank für die prompte Antwort.
Die benannte Stelle die wir beauftragen, ist unseres Wissens nach, sowohl nach PED als auch nach PESR anerkannt.

Ihre Anmerkung verstehe ich so:
Trotz Übergangsfrist müssten wir zwei verschiedene Vorprüfungen
(1 x PED / 1x PESR) machen, sowie zwei Druck-Schlussprüfungen
(1 x PED / 1x PESR) und bekämen dann zwei CoC´s von unserer benannten Stelle.

Da stellt sich bei mir gerade die Frage nach der Sinnhaftigkeit der verlängerten Übergangsfrist. Wo ist da der Unterschied zu der nicht- Übergangsfrist?

Ich würde mich weiterhin über Antworten ihrerseits freuen.

Vielen Dank im voraus.

MfG

Tim
hoch
#1266 - July 18, 2023 Re: Übergangsfrist UKCA / PED bei Modul G Abnahme [Re: Tim1010]
Tim1010 Offline
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Ort: Neuss
Hallo zusammen,
wir haben von unserer benannten Stelle gerade die Richtigkeit der oben beschriebenen Vorgehensweise bestätigt bekommen.
Verwiesen wird hierbei in der "The Pressure Equipment (Safety) Regulations 2016" auf Paragraph (oder Abschnitt) 88A "Transitional provision in relation to EU Exit", wobei das Druckgerät oder die Baugruppe bis zum Ende der Übergangsfrist in Verkehr gehen muss. Nach Aussage unserer benannten Stelle dürfen wir nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und dem CoC der benannten Stelle nach PED, ein CoC nach PESR (selbst) ausstellen und die UKCA Kennzeichnung auf der Baugruppe vornehmen.

MfG

Tim
hoch


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