Kompressor privat betreiben

Geschrieben von: AndyL

Kompressor privat betreiben - February 17, 2009

@all, in einigen Taucher-Foren wird immer wieder darüber diskutiert, welche Vorschriften in Deutschland zu beachten sind, wenn man sich privat einen Kompressor anschafft, um mit diesem zu Hause seine Tauchflaschen mit 200 bzw. 300 bar zu füllen.

Einige Meinungen behaupten, dass Kompressoren zum privaten Gebrauch genehmigungsfrei sind, egal ob stationär oder transportabel und egal welche technischen Daten diese haben.

Andere wiederum behaupten, dass private Kompressoren bis 160 l/min frei wären, ab einer Fülleistung über 160 l/min seien auch private Kompressoren zu genehmigen.

Wieder andere Meinungen sagen, dass private Kompressoren nur genehmigt werden müssen, wenn man für Fremde die Tauchflaschen füllt, auch wenn man es ohne Gebühr (also kostenfrei) tut.

Kann mir jemand von Ihnen genau sagen (bzw. schreiben), was ich als Betreiber eines Kompressors daheim im Keller oder in der Garage zu beachten haben?

Gilt für mich auch die BetrSichV oder gar die Druckgeräteverordnung, obwohl ich darin das Wort "privater Gebrauch" noch nicht finden konnte.

Vielen Dank und viele Grüße

Andy L. aus W.
Geschrieben von: Die Redaktion

Re: Kompressor privat betreiben - February 23, 2009

Hier gibt es viele Rechtsbereiche die ggf. zutreffen können.
1. Die Kompressoranlage muss nach der Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) sicher in Verkehr gebracht worden sein, unabhängig von der späteren Verwendung.
Wenn allerdings die Kompressoranlage als Füllanlage für Flaschen in Verkehr gebracht wurde oder umgebaut wurde, dann muss dies auch so durch den Hersteller der Anlage auch so im Rahmen der Konformitätsbewertung abgedeckt sein.
2. Über die Aufstellung und Verwendung in einem privaten Haus kann ggf. das örtliche Baurecht zur Anwendung kommen und diese als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes einstufen. Hier wäre dann auch zu prüfen, ob eine Genehmigung durch die Baubehörde erforderlich ist.
3. Durch die Betrieb der Anlage dürfen auch Dritte (wie z. B. Nachbarn, andere Personen) nicht gefährdet werden unabhängig ob Beschäftigte bei der Arbeit davon betroffen sind.