In der BetrSichV wird unter § 14 "Prüfung vor Inbetriebnahme", Absatz 3 Pkt. 6 geregelt, dass eine Prüfung z.B. von Ausdehnungsgefäßen in Heizungsanlagen, durch befähigte Person vorgenommen werden kann. Trifft das auch bei Kaltwasser-Druckerhöhungsanlagen (Membrandruckgefäßen) zu?